Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2022-029
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Sachverhalt:
Gemäß § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung hat der Bürgermeister mindestens halbjährlich der Gemeindevertretung über die bereits genehmigten Überschreitungen zu berichten
Im Laufe des Haushaltsjahres 2021 sind in der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 die in der Anlage tabellarisch aufgelisteten Haushaltsüberschreitungen eingetreten:
Ergebnisrechnung (5er Konten) | Betrag in €uro |
Mehraufwendungen insgesamt | 34.622,73 € |
davon sind gem. § 4 der Haushaltssatzung bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € als vorab genehmigt anzusehen: | 0,00 € |
davon sind Mehraufwendungen durch zuständige Beschlussorgane entschieden worden: | 25.100,00 € |
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damit sind noch genehmigungspflichtig: | 9.522,73 € |
Finanzrechnung (7er Konten) | Betrag in €uro |
Mehrauszahlungen insgesamt | 36.122,73 € |
davon sind gem. § 4 der Haushaltssatzung bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € als vorab genehmigt anzusehen: | 1.500,00 € |
davon sind Mehraufwendungen durch zuständige Beschlussorgane entschieden worden: | 25.100,00 € |
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damit sind noch genehmigungspflichtig: | 9.522,73 € |
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Die Gemeindevertretung.
Beschlussvorschlag:
Die in der zweiten Jahreshälfte des Haushaltsjahres 2021 (Stichtag 31.12.2021) zu verzeichnenden Haushaltsüberschreitungen gemäß § 82 GO i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung werden zur Kenntnis genommen.
Der noch genehmigungspflichtige Betrag in Höhe von 9.522,73 € (sowohl in der Ergebnis- als auch in der Finanzrechnung) wurde ebenfalls zur Kenntnis genommen und hiermit genehmigt.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. Sie dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung übertragen]
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Anlagen: | |||||
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1 | Liste Haushaltsüberschreitungen 2021 Bokel (203 KB) |
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