Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2022-022
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Sachverhalt:
Ab dem 01.01.2021 wurde die Kitareform vollumfänglich umgesetzt. Durch die Reform wird die Finanzierung der Kinderbetreuung in neue Bahnen gelenkt.
Der Zeitraum 2021 bis 2024 wird zur Evaluation der Kitareform genutzt.
Die Kommunen sowie die Kitaträger sind zur Mitarbeit bei der Evaluierung verpflichtet. Im Sommer letzten Jahres wurde eine Überleitungsbilanz erstellt. Es erfolgte eine Gegenüberstellung der Betreuungskosten der Jahre 2019 und 2021.
Die eingereichte Überleitungsbilanz wurde nun abschließend durch das Sozialministerium geprüft. Das Ergebnis wurde den Bürgermeistern der Amtsgemeinden sowie der Verwaltung zur Verfügung gestellt.
Dem anliegenden Prüfergebnis kann entnommen werden, dass die Reform für den Bereich des Amtes Hörnerkirchen eine Kostenersparnis für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen in Höhe von 80.855 € gebracht hat.
Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass durch die Betreuung von Kindern bei Tageseltern für das Jahr 2021 Kosten in Höhe von ca. 160.000 € eingeplant wurden. In den Vorjahren sind den Amtsgemeinden lediglich Kosten in Höhe von ca. 3.400 € entstanden.
Die Kosten der Nachmittagsbetreuung an Schulen hat eine andere Grundlage und wird nicht von der Reform erfasst. Entgegen der Annahme vieler Eltern liegt bei der Nachmittagsbetreuung an der Grundschule Hörnerkirchen keine Hortbetreuung im Rahmen des Kindertagesstättengesetzes vor, so dass keine Berücksichtigung bei der Sozialstaffel erfolgen kann.
Entsprechend § 58 Abs. 3 KiTaG muss eine Bekanntmachung der geprüften Überleitungsbilanz erfolgen und die Gemeinden sollten in Kenntnis gesetzt werden.
Durch die Aufgabenübertragung sowie die Gründung des Ausschusses für Kindertageseinrichtungen erfolgt eine Information der Gemeinden hier in diesem Ausschuss.
Nach der Ausschusssitzung erfolgt die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung durch Aushang in den Gemeinden.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen ergibt sich folgende Beratungsreihenfolgen:
Ausschuss für Kindertageseinrichtungen / Kenntnisnahme
Anlage/n:
Prüfergebnis des Sozialministeriums zur Überleitungsbilanz
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Anlagen: | |||||
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1 | Ergebnis ÜLB KiTaG Hörnerkirchen (495 KB) |
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