Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2007-054
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Sachverhalt:
Aus Gründen der Rechtssicherheit muss die Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 15. Februar 2006 in folgenden Punkten geändert werden:
1. Nach der geltenden Satzung ist der Kalendermonat jeweils vom ersten bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats der Besteuerungszeitraum. Diese Bestimmung ist praktisch nicht durchführbar. Es ist den Haltern der Spielgeräte nicht möglich, die Zählwerke aller ihrer Automaten zum exakt gleichen Zeitpunkt abzulesen. Von daher sollte die Zeit zwischen den einzelnen Ablesungen zugrunde gelegt werden.
2. Mit dem dieser Vorlage beigefügten Rundschreiben vom 02. Juli 2007 teilt der Städteverband Schleswig-Holstein mit, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Spielgerätesteuersatzung einer Stadt teilweise als nichtig erachtet hat. Die Nichtigkeit ergibt sich aus dem Fehlen einer Fälligkeitsregelung für Steueransprüche, die vor dem Monat der Bekanntmachung entständen sind (Altfälle) und für die bis zum Monat der Bekanntmachung weder Steueranmeldungen noch Steuerfestsetzungen vorlagen. Die Spielgerätesteuersatzung der beklagten Stadt entspricht wie auch die Satzung der Stadt Barmstedt wörtlich den Satzungsempfehlungen der Arbeitsgruppe des Städteverbandes Schleswig-Holstein. Im Hinblick auf noch anhängige Verwaltungsgerichtsverfahren empfiehlt der Städteverband, vorsorglich eine Änderung der Satzung vorzunehmen, in der in § 6 Abs. 5 Satz 1 das „Inkrafttreten der Satzungsänderung“ durch „Bekanntmachung der Satzung“ abgeändert wird und die Nachtragssatzung gleichfalls rückwirkend zum 01. Januar 1997 in Kraft zu setzen.
Der Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 15. Februar 2006 ist dieser Vorlage beigefügt.
Vor dem Hintergrund der beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gegen die Stadt Barmstedt anhängigen Klagen hält die Verwaltung eine schnellstmögliche Entscheidung für erforderlich. Die Angelegenheit wird von daher direkt der Stadtvertretung ohne vorherige Beratung im Hauptausschuss vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 15. Februar 2006 gemäß Entwurf vom 23. Juli 2007.
Anlage/n:
Rundschreiben Städteverband Schleswig-Holstein vom 02. Juli 2007
Entwurf 1. Nachtragssatzung zur Spielgerätesteuersatzung vom 23. Juli 2007
In Vertretung:
(Schönfelder)
Erster Stadtrat
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