Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2021-395
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Sachverhalt:
Schulkostenbeiträge sind aufgrund des Rechts zur freien Schulwahl und der Art der Abrechnung nach tatsächlich anfallenden Kosten nicht genau planbar.
Die Ermittlung der Haushaltsansätze kann daher lediglich anhand der Jahresrechnungsergebnisse der Vorjahre erfolgen. Die überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung der Schulkostenbeiträge ist unabweisbar, da eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung nach dem Schulgesetz besteht.
Die tatsächliche Zahlung der Schulkostenbeiträge 2020 erfolgte in 2021, sodass das Finanzkonto einen anderen Betrag aufweist als das Aufwandskonto.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde folgender Ausschuss: Finanzausschuss
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28, 95d GO.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Westerhorn erteilt die Genehmigung zur Leistung der überplanmäßigen Aufwendung in Höhe von 28.717,64 € und überplanmäßigen Auszahlung in Höhe von 39.651,85 € gem. § 95 d GO.
Finanzielle Auswirkungen:
Es werden bei den Ergebnis- und Finanzkonten 218201.545200 und 218201.745200 (Erstattung an Gemeinden, Schulkostenbeiträge für weiterführende Schulen) Mittel in Höhe von 28.717,64 € bzw. 39.651,85 € überplanmäßig zur Verfügung gestellt. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendung und Auszahlung erfolgte über Minderauszahlungen und Minderaufwendungen bei dem Produktkonto „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege – Zuschüsse an Gemeinen“ (361010.531200/361010.731200) sowie bei Mehreinzahlungen bei der Gewerbesteuer (611010.601300).
Anlage:
-entfällt-
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