Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2021-373
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Sachverhalt:
Um eine finanzielle Überforderung der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 zu vermeiden, soll der von der pflegebedürftigen Person zu tragende Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise verringert werden. Ab dem 1. Januar 2022 reduziert sich der Eigenanteil in Abhängigkeit der Dauer des Bezugs von Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten demnach einen Leistungszuschlag in Höhe von
• 5 v. H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von bis einschließlich 12 Monaten,
• 25 v. H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von mehr als 12 Monaten,
• 45 v. H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von mehr als 24 Monaten,
• 70 v. H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug von mehr als 36 Monaten.
Bewohner/innen mit Pflegegrad 1 partizipieren nicht von dieser Neuregelung.
Mit Einführung dieser Regelung entfällt ab 1. Januar 2022 der sog. Besitzstandsschutzbetrag den einige Bewohner/innen gem. § 141 Abs. 3 SGB XI erhalten haben.
Derzeit wird auf Bundes- und Landesebene von Seiten der Kassen an der Umsetzung gearbeitet. Die Pflegekasse soll für jede pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 bis 5 beim Einzug sowie zum 01.01.2022 für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer des Bezugs von vollstationären Leistungen nach § 43 SGB XI übermitteln. Da es sich um einen Leistungsanspruch der pflegebedürftigen Person gegenüber seiner Pflegekasse und nicht um einen Vergütungsanspruch der vollstationären Pflegeeinrichtung gegenüber der Pflegekasse handelt, ist davon auszugehen, dass die Information der Kassen an die Pflegebedürftigen gehen wird (dies soll bis zum 15. Dezember 2021 geschehen) und diese erst dann das Seniorenheim Barmstedt/Rantzau informieren können.
Die Anpassung der Buchhaltungs- und Abrechnungssoftware im Seniorenheim Barmstedt/Rantzau ist bereits weitestgehend abgeschlossen, so dass diesbezüglich nicht von Umsetzungsproblemen auszugehen ist.
Da es häufig zu Missverständnissen kommt, was denn der sog. „Eigenanteil“ ist, sei kurz angemerkt, dass der Leistungszuschlag sich nur auf den entsprechenden Anteil des pflegebedingten Aufwands (1.121,71 € + 51,41 € Ausbildungsumlage) bezieht. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie für Investitionskosten sind weiterhin von der pflegebedürftigen Person in voller Höhe selbst zu tragen. Dies sind im Seniorenheim Barmstedt/Rantzau derzeit 1.453,46 € / Monat.
Weiterer problematischer Punkt ist, dass die Sozialhilfeträger nicht von den Pflegekassen informiert werden, denn die Pflegekassen nicht über die entsprechende Information im Hinblick auf den Sozialhilfebezug der versicherten Heimbewohner/innen verfügen. Hier werden die Einrichtungen gebeten die Information entsprechend schnellstmöglich weiterzuleiten, wobei diese i.d.R. die Meldungen erst selbst von den Bewohner/innen erhalten müssen um agieren zu können. Da durch den „neuen“ Leistungsbezug die betreffenden Bewohner(inne)n über „mehr Geld“ verfügen, müssen die individuellen Ansprüche durch den Sozialleistungsträger neu berechnet werden.
Um eine finanzielle Unterdeckung zu vermeiden, ist es notwendig, dass die Umsetzung der Zahlungen nebst neuer Leistungszulage ab Januar 2022 sichergestellt ist und auch die Sozialleistungsträger – ggf. unter Vorbehalt – die Leistungen im Januar fortführen und nach Neuberechnung ggf. korrigieren.
Nach einer ersten überschlägigen Rechnung werden die Zusatzleistungen und somit die „Einsparung“ unserer Bewohner/innen (Stand 22. November 2021 ohne KZP und Bewohner mit fehlenden Daten) bei ca. 39.000 € /Monat liegen. Eine konkrete Berechnung kann jedoch erst nach Vorliegen der anerkannten Kassendaten erfolgen.
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