Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2021-354
|
|
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 26.11.2021 hat der Vorhabenträger einen Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gestellt. Die Details zu diesem Vorhaben ergeben sich aus dem Antrag, der als Anlage 2 beiliegt.
Die Bauleitplanung ist erforderlich, weil Solarenergie-Freiflächen-Anlagen (Photovoltaik und Solarthermie) bauplanungsrechtlich nicht privilegiert zulässig sind und daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Gemeinde und der Ausweisung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan bedürfen.
Nach dem gemeinsamen Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume,
Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt Natur und Digitalisierung (Grundsätze zur Planung von großflächigen Solarenergie- Freiflächenanlagen im Außenbereich) müssen Solarenergie-Freiflächen-Anlagen im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Erforderlich ist eine Darstellung als „Sondergebiet Photovoltaik“.
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB).
Die Flächen für Solarenergie-Freiflächen-Anlagen sind im Bebauungsplan als „Sondergebiete Photovoltaikanlagen“ nach § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO (sonstige Sondergebiete) auszuweisen. Es wird das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gewählt, weil die Gemeinde damit neben den Erfordernissen der Erschließung und der Ausgleichsverpflichtungen auch zeitliche Bindungen für die Photovoltaik-Nutzung und ggf. auch die Rückbauverpflichtung sichern kann.
Die Gemeinde hat in 2021 ein „ Rahmenkonzept Solarflächen“ nach den Vorschriften und Kriterien des o.g. Erlasses durchgeführt . Dannach liegt der vorgesehene Solarpark in einem Bereich, der „potenziell geeignet für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ ist.
Für die Planung von Solarenergie-Freiflächenanlagen kommt dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB besondere Bedeutung zu. Die Planungen benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dies erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung in den Beteiligungsschritten der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 (1) und § 4 (1) BauGB) und der öffentlichen Auslegung (§ 3 (2) u. § 4 (2) BauGB).
Für größere raumbedeutsame Freiflächen-Photovoltaik- und Solarthermieanlagen ab einer Größe von 20 ha soll in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Die Erforderlichkeit für die hier vorgesehene Flächengröße von ca. 47,5 ha soll zu Beginn des Verfahrens mit der Landesplanung geklärt werden. Für den Fall, dass dies gefordert wird, soll das Raumordnungsverfahren im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. der Hauptsatzung der Gemeinde Bokel folgender Ausschuss: Bau- und Wegeausschuss.
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.
Beschlussvorschlag und
Beschlussvorschlag zum Veröffentlichen:
Der Bau- und Wegeausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss:
- Für das Gebiet „Voßbarg“ im Nordwesten des Gemeindegebietes Bokel wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bokel aufgestellt. Planungsziel ist
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Fläche für eine Freiflächen-Photovoltaik (PV)-Anlage.
- Für das Gebiet „Voßbarg“ im Nordwesten des Gemeindegebietes Bokel Flurstücke 12/1,
12/ 2, 13 – 16, 17/2, 19 – 21, 22 (tw.), 23, 24, 501 (tw.), 502 (tw.), Flur 15 und 16, Gemarkung Bokel wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Bokel aufgestellt. Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Fläche für eine Freiflächen-Photovoltaik (PV)-Anlage.
- Der Bebauungsplan soll vorhabenbezogen gem. § 12 BauGB durchgeführt werden; die
Bezeichnung lautet „Solarpark Vossbarg“. Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist vom Vorhabenträger ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) zu erstellen und
zwischen Gemeinde und Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB
abzuschließen.
- Die Aufstellungsbeschlüsse sind gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die landesplanerische Anzeige gem. § 11 (2) Landesplanungsgesetz durchzuführen.
- Mit der Planverfassung und der Verfahrensführung soll das Büro AC Planergruppe, Itzehoe, beauftragt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für die Planung und Beratung werden über einen Städtebaulichen Vertrag refinanziert
Anlage/n:
1. Übersichtsplan Geltungsbereich VBP Nr. 9 / 4. FNP-Änderung (AC)
2. Antrag des Vorhabenträgers v. 26.11.2021
3. Anlage zum Antrag
gez.
Lichy
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | Geltungsbereich B-Plangebiet Nr. 9_F-Planänderung Nr. 4 AC (2950 KB) | |||
![]() |
2 | Antrag_Einleitung_BPLAN_Verfahren (293 KB) | |||
![]() |
3 | KarteAnhangAntragAufstB (1838 KB) |
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76