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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2021-251  

Betreff: 3.Nachtragssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung vom 12.03.2014
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Knaak, Peter
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Osterhorn Entscheidung
14.12.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Osterhorn (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die aktuelle Gebührenkalkulation ist für die Jahre 2020 bis 2022 aufgestellt. Aufgrund der hohen Kosten für die Entschlammung der Klärteiche und der damit verbundenen Tatsache, dass die jährlichen Rückstellungen hierfür nicht ausreichend waren, ist eine vorzeitige Überplanung der Gebührenkalkulation notwendig. Für die jährliche Rücklage zur Entschlammung wird bei Zugrundelegung einer moderaten Steigerung des Kostenindexes ein Betrag von 43.300,- € vorgeschlagen.

 

Empfohlen wird ein zweijähriger Kalkulationszeitraum 2022/2023, damit wird im folgenden Kalkulationszeitraum ab 2024 noch ein Ausgleichsjahr für die Verrechnung von möglichen Unterdeckungen offen gehalten.

 

Es wird vorgeschlagen, zur Abfederung der Gebührenerhöhung, die Anschlussbeiträge ab 2022 ertragswirksam aufzulösen und den Deckungsbeitrag zur Gebührensatzermäßigung einzusetzen. Die Auflösung der Beiträge ist durch das Wahlrecht in § 6 Abs. 2 KAG SH erlaubt und „entlastet“ die Verbrauchsgebühr in Osterhorn um 0,70 €/m³. Das Wahlrecht kann nach einer Veränderung der Situation erneut ausgeübt werden, um wieder zu der "alten" Praxis zurückzukehren. Im Falle der Auflösung der Anschlussbeiträge verändert sich auch die Bilanz der Gemeinde. Die Beträge aus der Auflösung bilden sich hier als Ertrag ab.

 

 

Gebühr in €/ m³

mit Auflösung        ohne Auflösung

Kostenniveau 2022/2023     3,18  3,88  

Nachholung der Unterdeckung aus Vorjahren  1,96            1,96          

Kostendeckende Verbrauchsgebühr 2022/23  5,14   5,84 

Vergleich bisher      1,52  1,52

 

 

Die Schmutzwassergrundgebühren bleiben unverändert.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.

 


Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeinde Osterhorn macht von ihrem Wahlrecht Gebrauch und löst die Anschlussbeiträge ab 2022 ertragswirksam auf, um die Verbrauchsgebühr zu entlasten.
  2. Die 3.Nachtragssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserversorgung (Schmutzwassergebührensatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung, unter Berücksichtigung der Auflösung von Anschlussbeiträgen, beschlossen.

 

Oder

 

  1. Die 3.Nachtragssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserversorgung (Schmutzwassergebührensatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung, ohne die Auflösung von Anschlussbeiträgen, beschlossen.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag zum Veröffentlichen:
entfällt


Finanzielle Auswirkungen:
Ordnungsgemäße Gebührenerhebung im Bereich Abwasser ab dem 01.01.2022.


Anlage/n:

3.Nachtragssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung mit Auflösung der Anschlussbeiträge
 

3.Nachtragssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung ohne Auflösung der Anschlussbeiträge

 

Ergebnisse Gebührenberechnung

 

cklage Entschlammung

 

Entschlammungsrhytmus

 

 

 

 

 

 

gez

Maier


Fachbereichsletung.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 3.Nachtragssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung Osterhorn mit Auflösung (120 KB)      
Anlage 5 2 3.Nachtragssatzung zur Schmutzwassergebührensatzun Osterhorn ohne Auflösung (120 KB)      
Anlage 2 3 Ergebnisse Osterhorn vKalk 22-23 (178 KB)      
Anlage 3 4 Osterhorn Rücklage Entschlammung (95 KB)      
Anlage 4 5 Osterhorn Entschlammungsrhytmus (332 KB)      

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