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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2021-242  

Betreff: Aufgabenübertragung gemeindlicher Selbtsverwaltungsaufgaben auf das Amt Hörnerkirchen
hier: Umlage der Kosten auf die Gemeinden für die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Goos, Hinnerk
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Hörnerkirchen Entscheidung
15.09.2021 
Sitzung des Amtsausschusses Hörnerkirchen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Übertragung der Kindertagesstätten auf das Amt Hörnerkirchen als Selbstverwaltungsaufgabe (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AmtsO) wurde vom Amtsausschuss am 24.06.2021 beschlossen. Die Aufgabenübertragung erfolgte zum 01.08.2021.

Grundsätzlich soll die Verteilung der laufenden Kosten als Zusatzamtsumlage entsprechend der Finanzkraft der Gemeinden erfolgen (§ 21 Abs. 1 S. 4 AmtsO). Das bedeutet, dass die laufenden Kosten der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen auf die Gemeinden anhand des Verteilungsschlüssels der Amtsumlage verteilt werden (§§ 29, 28 Abs. 2 FAG).

Ein Abweichen von dieser Sollvorschrift ist insbesondere dann zulässig, wenn die Finanzstärke einzelner Kommunen erheblich voneinander abweicht und eine verursachungsgerechte Verteilung aufgehoben würde. Denn es gilt das Prinzip der Kostenverursachung, sodass die Kosten auf die Gemeinden entsprechend ihrer tatsächlichen Anteile umzulegen sind.

r die Beurteilung, ob eine Verteilung als Zusatzamtsumlage (anhand der Finanzkraft) zur verursachungsgemäßen Verteilung (anhand der Belegungsmonate) im groben Missverhältnis steht, stellt folgende Tabelle 1 die Verteilung der laufenden Kosten des Jahres 2020 dar.

Gemeinde

Anzahl der Belegungsmonate

Anteile anhand der Belegungsmonate
(verursachungsgemäß)

Zusatzamtsumlage (anhand der Finanzkraft)

 

Abweichung

Bokel

193

13,09%

95.506,59 €

15,10%

110.141,36 €

2,01%

14.634,78 €

Brande-Hörnerkirchen

517

35,07%

255.835,89 €

39,68%

289.431,08 €

4,61%

33.592,19 €

Osterhorn

140

9,50%

69.279,39 €

10,14%

73.962,48 €

0,64%

4.683,09 €

Westerhorn

624

42,33%

308.788,14 €

35,08%

255.878,08 €

-7,25%

- 52.910,06 €

Gesamt

1.474

100,00%

729.413,00 €

100,00%

729.413,00 €

 

 

Tabelle 1: Vergleich einer Zusatzamtsumlage zur Kostenverursachung

In der Darstellung zeigt sich, dass die Zusatzamtsumlage nach der Finanzkraft von der verursachungsgerechten Verteilung abweichen würde.  Die verursachungsgerechte Verteilung entspricht zudem dem bisherigen Verteilungsverfahren mit der Abweichung, dass die Kosten der beiden Kindertageseinrichtungen im Amtsbezirk getrennt voneinander verteilt wurden.  Somit stellt die verursachungsgerechte Verteilung ebenfalls keinen weiteren Verwaltungsmehraufwand dar. Das Verfahren wird hingegen etwas vereinfacht.

Die Tabelle 2 zeigt die Entwicklung der Belegungsmonate von 2018 bis 2020 und die daraus resultierenden Kostenanteile zur Kenntnisnahme.

 

2018

2019

2020

Bokel

197

12,79%

216

15,15%

193

13,09%

Brande-Hörnerkirchen

587

38,12%

481

33,73%

517

35,07%

Osterhorn

141

9,16%

137

9,61%

140

9,50%

Westerhorn

615

39,94%

592

41,51%

624

42,33%

Gesamt

1540

100,00%

1426

100,00%

1474

100%

Tabelle 2: Entwicklung der Anteile an Belegungsmonaten nach Gemeinden

Zusammenfassend wird daher empfohlen, von der Zusatzamtsumlage nach der Finanzkraft (§ 21 Abs. 1 S. 4 AmtsO) abzuweichen und die Kosten der Kindertageseinrichtungen entsprechend der tatsächlichen Anteile anhand der Belegungsmonate zu verteilen.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendvertretung ist nicht eingerichtet.

 

Zuständigkeiten:

Zuständig ist der Amtsausschuss § 24a AmtsO, 28 S. 1 Nr. 1 GO i.V.m. § 21 Abs. 1 S.3 AmtsO).


Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss Hörnerkirchen beschließt, die laufenden Kosten der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen entsprechend der Belegungsmonate als Bemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1 S. 3 AmtsO) auf die amtsangehörigen Gemeinden umzulegen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Beschluss des Amtsausschusses werden die laufenden Kosten, welche sich durch die Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen ergeben, entsprechend der Belegungsmonate auf amtsangehörige Gemeinden verteilt. Die Verteilung entspricht im Grunde dem bisherigen Verfahren.

 


Anlage/n:

-

 

 

gez. Maier
Fachbereichsleitung

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