Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2021-242
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Sachverhalt:
Die Übertragung der Kindertagesstätten auf das Amt Hörnerkirchen als Selbstverwaltungsaufgabe (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AmtsO) wurde vom Amtsausschuss am 24.06.2021 beschlossen. Die Aufgabenübertragung erfolgte zum 01.08.2021.
Grundsätzlich soll die Verteilung der laufenden Kosten als Zusatzamtsumlage entsprechend der Finanzkraft der Gemeinden erfolgen (§ 21 Abs. 1 S. 4 AmtsO). Das bedeutet, dass die laufenden Kosten der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen auf die Gemeinden anhand des Verteilungsschlüssels der Amtsumlage verteilt werden (§§ 29, 28 Abs. 2 FAG).
Ein Abweichen von dieser Sollvorschrift ist insbesondere dann zulässig, wenn die Finanzstärke einzelner Kommunen erheblich voneinander abweicht und eine verursachungsgerechte Verteilung aufgehoben würde. Denn es gilt das Prinzip der Kostenverursachung, sodass die Kosten auf die Gemeinden entsprechend ihrer tatsächlichen Anteile umzulegen sind.
Für die Beurteilung, ob eine Verteilung als Zusatzamtsumlage (anhand der Finanzkraft) zur verursachungsgemäßen Verteilung (anhand der Belegungsmonate) im groben Missverhältnis steht, stellt folgende Tabelle 1 die Verteilung der laufenden Kosten des Jahres 2020 dar.
Gemeinde | Anzahl der Belegungsmonate | Anteile anhand der Belegungsmonate | Zusatzamtsumlage (anhand der Finanzkraft)
| Abweichung | |||
Bokel | 193 | 13,09% | 95.506,59 € | 15,10% | 110.141,36 € | 2,01% | 14.634,78 € |
Brande-Hörnerkirchen | 517 | 35,07% | 255.835,89 € | 39,68% | 289.431,08 € | 4,61% | 33.592,19 € |
Osterhorn | 140 | 9,50% | 69.279,39 € | 10,14% | 73.962,48 € | 0,64% | 4.683,09 € |
Westerhorn | 624 | 42,33% | 308.788,14 € | 35,08% | 255.878,08 € | -7,25% | - 52.910,06 € |
Gesamt | 1.474 | 100,00% | 729.413,00 € | 100,00% | 729.413,00 € |
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Tabelle 1: Vergleich einer Zusatzamtsumlage zur Kostenverursachung
In der Darstellung zeigt sich, dass die Zusatzamtsumlage nach der Finanzkraft von der verursachungsgerechten Verteilung abweichen würde. Die verursachungsgerechte Verteilung entspricht zudem dem bisherigen Verteilungsverfahren mit der Abweichung, dass die Kosten der beiden Kindertageseinrichtungen im Amtsbezirk getrennt voneinander verteilt wurden. Somit stellt die verursachungsgerechte Verteilung ebenfalls keinen weiteren Verwaltungsmehraufwand dar. Das Verfahren wird hingegen etwas vereinfacht.
Die Tabelle 2 zeigt die Entwicklung der Belegungsmonate von 2018 bis 2020 und die daraus resultierenden Kostenanteile zur Kenntnisnahme.
| 2018 | 2019 | 2020 | |||
Bokel | 197 | 12,79% | 216 | 15,15% | 193 | 13,09% |
Brande-Hörnerkirchen | 587 | 38,12% | 481 | 33,73% | 517 | 35,07% |
Osterhorn | 141 | 9,16% | 137 | 9,61% | 140 | 9,50% |
Westerhorn | 615 | 39,94% | 592 | 41,51% | 624 | 42,33% |
Gesamt | 1540 | 100,00% | 1426 | 100,00% | 1474 | 100% |
Tabelle 2: Entwicklung der Anteile an Belegungsmonaten nach Gemeinden
Zusammenfassend wird daher empfohlen, von der Zusatzamtsumlage nach der Finanzkraft (§ 21 Abs. 1 S. 4 AmtsO) abzuweichen und die Kosten der Kindertageseinrichtungen entsprechend der tatsächlichen Anteile anhand der Belegungsmonate zu verteilen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendvertretung ist nicht eingerichtet.
Zuständigkeiten:
Zuständig ist der Amtsausschuss (§§ 24a AmtsO, 28 S. 1 Nr. 1 GO i.V.m. § 21 Abs. 1 S.3 AmtsO).
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss Hörnerkirchen beschließt, die laufenden Kosten der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen entsprechend der Belegungsmonate als Bemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1 S. 3 AmtsO) auf die amtsangehörigen Gemeinden umzulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch den Beschluss des Amtsausschusses werden die laufenden Kosten, welche sich durch die Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen ergeben, entsprechend der Belegungsmonate auf amtsangehörige Gemeinden verteilt. Die Verteilung entspricht im Grunde dem bisherigen Verfahren.
Anlage/n:
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gez. Maier
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