Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2021-183
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Sachverhalt:
Der beigefügte Jahresabschluss zum 31.12.2014 inklusive Anhang wird dem Finanzausschuss zur Prüfung vorgelegt.
Der Jahresabschluss 2014 weist einen Jahresüberschuss in Höhe von 1.200,52 EUR aus. Der Jahresüberschuss, der nicht für den Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt wird, ist der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklagen zuzuführen (§ 25 Abs. 2 GemHVO-Doppik).
Die Ergebnisrücklage darf höchstens 25 % und soll mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen (§ 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik). Die Ergebnisrücklage dient dabei dem Ausgleich von Jahresfehlbeträgen (§ 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik).
Es ist somit darauf zu achten, dass die Ergebnisrücklage der Gemeinde Bokel mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage beträgt.
Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, den Jahresüberschuss in voller Höhe von 1.200,52 EUR der Ergebnisrücklage zuzuführen. Die Ergebnisrücklage würde nach der Verbuchung 15,05 % (Eröffnungsbilanz: 15,00 %) der Allgemeinen Rücklage betragen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendvertretung ist derzeit nicht eingerichtet.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist der Finanzausschuss (§ 4 Abs. 1 lit. c der Hauptsatzung der Gemeinde Bokel).
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung (§ 28 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95n GO).
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bokel beschließt den Jahresabschluss der Gemeinde Bokel zum 31.12.2014 und den dazugehörigen Lagebericht. Der Jahresüberschuss in Höhe von 1.200,52 EUR wird der Ergebnisrücklage zugeführt.
Finanzielle Auswirkungen:
siehe Anlagen
Anlagen:
- Jahresabschluss der Gemeinde Bokel zum 31.12.2014
- Lagebericht der Gemeinde Bokel
gez. Maier
Fachbereichsleitung
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Anlagen: | |||||
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1 | Jahresabschluss der Gemeinde Bokel zum 31.12.2014 inkl. Anlagen (1225 KB) | |||
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2 | Lagebericht der Gemeinde Bokel zum 31.12.2014 (497 KB) |
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