Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2021-173
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Sachverhalt:
In der Sitzung des Amtsausschusses Hörnerkirchen vom 24.06.2021 wurde die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen von den amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt Hörnerkirchen zum 01.08.2021 beschlossen. Hieraus ergab sich der Beschluss, dass ein Ausschuss für Kindertageseinrichtungen auf Amtsebene zu gründen ist.
Hierfür ist eine Änderung der Hauptsatzung vom 09.02.2021 nötig (siehe Anlage 1. Änderung der Hauptsatzung § 4).
Neben der Bildung des neuen Ausschusses wurden folgende Anpassungen der Hauptsatzung vorgenommen:
- Im § 3 und im § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung wurde der § 10 durch den § 11 ersetzt/korrigiert (siehe Anlage 1. Änderung der Hauptsatzung §§ 1 und 2),
- Der § 6 Abs. 2 „Gleichstellungsbeauftrage“ wurde an den Wortlaut der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt angepasst (siehe Anlage 1. Änderung der Hauptsatzung § 3),
- Die Verwaltung empfiehlt den „Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung“ in „Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses“ umzubenennen. Durch die Einführung der Doppik ist der Begriff Jahresrechnung nicht mehr passend. Die Änderung wurde bereits in der 1. Änderung der Hauptsatzung (§ 8 Hauptsatzung/ § 4 1. Änderung der Hauptsatzung) mit aufgenommen,
- In der Hauptsatzung wurde die Änderung der Gemeindeordnung vom 25.05.2021 miteigearbeitet. So können nun bei Sitzungen in Fällen höherer Gewalt nach § 35 a GO (digitale Sitzungen) auch Wahlen durchgeführt werden, was bisher ausdrücklich nicht möglich war. Die Neuregelung der Gemeindeordnung ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Hauptsatzung anzupassen. Der § 9 der Hauptsatzung wurde entsprechend angepasst. Außerdem wurde der § 9 Abs. 2 wie folgt ergänzt: „Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses in Abstimmung mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher.“ (siehe Anlage 1. Änderung der Hauptsatzung § 5).
Änderungen sind in der Lesefassung der Hauptsatzung gelb markiert.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen.
Zuständigkeiten:
Zuständig ist gem. § 10 Abs. 1 AO i. V. m. § 28 Nr. 2 GO folgender Ausschuss: Amtsausschuss Hörnerkirchen.
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss Hörnerkirchen beschließt die als Anlage vorliegende 1. Änderung der Hauptsatzung. Die 1. Änderung der Hauptsatzung wird nach Genehmigung der Kommunalaufsicht bekanntgemacht und tritt nach der Bekanntmachung in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Bildung eines weiteren Ausschusses entstehen Mehrkosten für Sitzungsgeld (bei durchschnittlich 2 Sitzungen pro Jahr und einer Zusammensetzung von 5 Mitgliedern (Vorsitzende/r doppeltes Sitzungsgeld) = 420,00 € pro Jahr) und den zusätzliche Verwaltungsaufwand in Form von Personal- und Sachkosten.
Die Kosten für die zusätzlichen Sitzungsgelder sind im Haushalt 2021 nicht mit eingeplant. Für die Haushaltsplanung von 2022 werden diese mit berücksichtigt.
Kosten für die Bekanntmachung der Änderung der Satzung entstehen nicht.
Anlage/n:
- 1. Änderung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen
- Lesefassung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen
gez. S. Werner
Leitender Verwaltungsbeamter
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Aenderung der Hauptsatzung_Amt Hoernerkirchen_Stand 20072021 (259 KB) | ||||
2 | Lesefassung der Hauptsatzung Amt Hoernerkirchen_Stand 20072021 (295 KB) |
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