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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2021-120  

Betreff: Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 "nördlich Sackgasse" für das Gebiet am östlichen Siedlungsrand der Gemeinde Osterhorn nördlich der "Sackgasse" und westlich des Grundstücks "Kloster 26"
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Rubart, Wolfgang
Federführend:FB 400 Bauen und Umwelt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Osterhorn Entscheidung
08.06.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Osterhorn ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Der Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Osterhorn für das Gebiet an der Straße „Sackgasse“, östlich der Straße „Kloster“ und westlich des „Brückenkamps“ ist in der Sitzung der Gemeindevertretung am 24.09.2020 gefasst worden. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: „Wohngebäude, die auf die Belange der umgebenden landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 5 BauNVO Rücksicht zu nehmen haben (durch landwirtschaftliche Immissionen eingeschränktes Wohnen) sowie deren Nebenanagen, Garagen, Carports und Stellplätze. Zudem sind Räume für freie Berufe zulässig.“

In der Zwischenzeit wurde bereits die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung fand pandemiebedingt gemäß Plansicherstellungsgesetz online und durch eine öffentliche Auslegung statt. Schwerwiegende Bedenken wurden während der Beteiligung nicht geäußert, so dass der weiteren Bauleitplanung nichts mehr im Wege steht. Die Stellungnahmen sind in einer Abwägungstabelle zusammengefasst, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist. Bezüglich des in der Begründung sowie in den textlichen Festsetzungen formulierten Ausgleiches für den B-Plan Nr. 4 hat die Untere Naturschutzbehörde ihre Zustimmung unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen signalisiert. Diese sind in diesem Verfahrensschritt ebenfalls von der Gemeindevertretung zu beschließen.

 

Die Ausgleichsflächen sind wie nachfolgend benannt:

 

für die Ausgleichsfläche 1: 39 m östlich des Vorhabengebietes in einer Tiefe von 3 m und nördlich der Sackgasse in einer Tiefe von ca. 60 m,

für die Ausgleichsfläche 2: nordöstliche Ecke des Flurstücks 45 der Flur 5, Gemarkung Osterhorn in einer Tiefe von ca. 24 m und einer Breite von ca. 32 m.

 

Nachfolgend der Text der unteren Naturschutzbehörde zum Ausgleich des B-Planes:

 

Den Maßnahmen stimme ich unter Berücksichtigung folgender Punkte zu:

 

Ausgleich Landschaftsbild (ebenerdige Gehölzreihe)

  • Ein 3m breiter Streifen reicht nicht für die beabsichtigte abschirmende 2 reihige Gehölzreihe zur Kompensation für den Eingriff ins Landschaftsbild.
    Dieser Streifen muss mit einer Mindestbreite von 5m festgesetzt werden. Bei einer naturnahen Entwicklung ist ein Schutzabstand für den Zuwachs beidseitig von 1,50m anzunehmen und einzurichten.
  • Die Pflanzung sollte in gemischter Anordnung (eine Art als Fünfer- Gruppe) zu etwa gleichen Anteilen, in der Pflanzqualität von verpflanzten Sträuchern, die mindestens 60 - 100cm hoch und 5triebig sind, erfolgen. Die Überhälter in der Qualität als Heister 150 bis 200 cm.

 

Ausgleich Kompensation Flächenverbrauch (Ausgleichfläche 2)                        

  • Auf das Mähen des 5m breiten Knickstreifens sollte zugunsten der Sukzession verzichtet werden. Durch die Lage und dem Ziel der Sukzession in Kombination einer Initialpflanzung wird sich langfristig ein Feldgehölz entwickeln. Auf Dauer ist deshalb eine Mahd unpraktisch und würde alljährlich in die ungestörte Entwicklung eingreifen. Der Abtransport des Mahdgutes ist auch meistens nicht sichergestellt und so wird der Bereich 1x im Jahr gemulcht, welches aus Sicht des Artenschutzes nicht akzeptabel ist.
  • Mein Vorschlag wäre:
  1. Einzäunung der gesamten Ausgleichsfläche mit Eichenspaltpfählen und Wildschutzdraht- zum Knick in einem Abstand von 2m. Nach ca. 5 Jahren in Abstimmung mit der UNB den Draht abbauen und die Eichenpfähle belassen (Nachvollziehbarkeit vor Ort ist damit gewährleistet).
  2. Die Pflanzliste sollte angepasst werden. Mit der Pflanzung der Vogelkirsche ist eine sehr dominante Art vorgesehen. Die Einzelbäume sind anzupflocken.
  3. In den Pflanzinseln sollte die Schlehe gestrichen werden, da diese in ihrem ausufernden Wuchs nicht durch angrenzende Nutzung begrenzt wird und jede schwachwüchsige Art überwuchert (anders als in der Pflanzung der Gehölzreihe s.o.).
  4. Ebenso sollte die Eiche gestrichen werden, da diese Art Raum benötigt und sehr langsam wächst. Auf Sukzessionsflächen hat diese Art mit dem Konkurrenzdruck schwer zu kämpfen.
  5. Für die  Anordnung der Bepflanzung der Gehölzinseln empfehle ich mindestens fünf aus der Artenliste, in gemischter Anordnung zu etwa gleichen Anteilen in einem Pflanzabstand von 1m anzupflanzen.
  6. Zum Schutz vor Austrocknung sind die Flächen mit einer Strohauflage zu versehen.

 

Die Ausgleichsflächen werden im Kataster der UNB mit jeweils einem AZ geführt und dafür gelten folgende allgemeinverbindlichen Auflagen:

 

Der Ausgleichverpflichtende:

1.                    garantiert für den Anwuchs und die Pflege der Ausgleichspflanzungen.

2.                    Bei Trockenheit sind die Gehölze in ausreichendem Maße zu bewässern.

3.                    Ein Schutz gegen Wildverbiss und Weidetiere ist obligatorisch.

4.                    Pflanzzeit: Auf die Bauphase folgende Pflanzperiode und dort innerhalb der Zeit vom 01.10. – 15.04.

5.                    Die Ausgleichspflanzung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

6.                    Das Aufbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie die Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen hat auf dieser Fläche vollständig zu unterbleiben. Alle Handlungen, die dem ungestörten Naturlauf entgegenstehen oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Veränderungen des Ökosystems führen sind unzulässig.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung Osterhorn gem. § 28 GO.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „nördlich Sackgasse“ für das Gebiet am östlichen Siedlungsrand der Gemeinde Osterhorn nördlich der "Sackgasse" und westlich des Grundstücks "Kloster 26" und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet  einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.
  3. Die Aussagen der Unteren Naturschutzbehörde für den Ausgleich zum B-Plan Nr. 4 der Gemeinde Osterhorn werden zur Kenntnis genommen und beschlossen.

 

Beschlussvorschlag zum Veröffentlichen:

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „nördlich Sackgasse“ für das Gebiet am östlichen Siedlungsrand der Gemeinde Osterhorn nördlich der "Sackgasse" und westlich des Grundstücks "Kloster 26" und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet  einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.
  3. Die Aussagen der Unteren Naturschutzbehörde für den Ausgleich zum B-Plan Nr. 4 der Gemeinde Osterhorn werden zur Kenntnis genommen und beschlossen.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:


sind durch einen Durchführungsvertrag geregelt
 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

 

  1. Planzeichnung mit Legende
  2. textliche Festsetzungen
  3. Vorhaben- und Erschließungsplan
  4. Begründung
  5. Abwägungsvorschläge

 

 

 

 

gez. Werner

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 01 Teil A - Planzeichnung (338 KB)      
Anlage 2 2 02 Teil B - Text (438 KB)      
Anlage 3 3 03 Vorhaben- und Erschließungsplan (363 KB)      
Anlage 4 4 04 Begründung (3630 KB)      
Anlage 5 5 05 Abwägungsvorschläge (169 KB)      

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