Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2021-067
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Sachverhalt:
Die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen planen eine gemeinsame Kindetageseinrichtung in Brand-Hörnerkirchen zu errichten. Bisher liegt die Trägerschaft dieser bei den Gemeinden. Dies führt zu einem langwierigen Beschlussfassungsprozess, da alle Entscheidungen von allen Gemeinden (als Trägern) in den entsprechenden Ausschüssen und Gemeindevertretungen beschlossen werden müssen. Die Verwaltung empfiehlt den Prozess zu optimieren, um so wichtige Entscheidungen schneller treffen und umsetzen zu können. Eine Optimierung des Beschlussfassungsprozesses ist durch eine Übertragung der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt Hörnerkirchen möglich (siehe Anlage). Wichtig ist, dass bei einer Übertragung der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen die baurechtliche Planungshoheit weiterhin bei der Standortgemeine bleibt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AO können mehrere amtsangehörige Gemeinden dem Amt die Trägerschaft von fünf Selbstverwaltungsaufgaben, welche im Katalog des § 5 Abs. 1 AO genannt werden, ganz oder teilweise übertragen.
Zunächst wurde angenommen, dass bereits 5 der 5 möglichen Selbstverwaltungsaufgaben von den Gemeinden an das Amt übertragen wurden. Nach verwaltungsseitiger Prüfung sind zurzeit jedoch nur vier Selbstverwaltungsaufgaben (die Schulträgerschaft, die Förderung des Sports, die Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche, der Ausbau schneller Internetzugangsmöglichkeiten (Breitband)) von den Gemeinden auf das Amt übertragen.
Somit ist eine Übertragung einer weiteren im § 5 Abs. 1 AO genannten Selbstverwaltungsaufgaben ohne eine Rückübertragung einer bereits übertragenden Aufgabe möglich.
Die Aufgabe „Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen“ (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AO) kann nach Beschluss von den vier Gemeindevertretungen und des Amtsausschusses auf das Amt übertragen werden.
Die Verwaltung empfiehlt eine Übertragung der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen zum 01.08.2021, da das Kindergartenjahr am 31.07. endet.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen.
Zuständigkeiten:
Zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bokel beschließt die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe, der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 AO an das Amt Hörnerkirchen zum 01.08.2021, unter der Bedingung, dass alle anderen amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen ebenfalls an das Amt Hörnerkirchen übertragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Übertragung der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen an das Amt Hörnerkirchen entstehen keine Kosten. Durch die damit verbundene Verringerung von Sitzungen und dem geringeren Verwaltungsaufwand wird mit der Einsparung von Kosten gerechnet.
Anlage/n:
- PowerPoint zu Thema Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben an das Amt gem. § 5 AO
- Entwurf des Berichts über die übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen gem. § 5 AO
gez. S. Werner
Leitender Verwaltungsbeamter
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