Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2021-007
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Sachverhalt:
Gemäß § 76 Abs. 4 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister der Gemeinde Bokel entscheidet gemäß § 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Bokel über Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000 €.
Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 € hinausgehen, erstellt der Bürgermeister jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendung und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und legt diesen der Gemeindevertretung zur nachträglichen Genehmigung gemäß § 76 Abs. 4 Gemeindeordnung i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Bokel vor.
Die Gemeindevertretung Bokel wird hiermit in Kenntnis gesetzt, dass in 2020 keine Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen an die Gemeinde Bokel geflossen sind.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet. Kinder und Jugendliche können aber von den Spenden profitieren.
Zuständigkeiten:
Zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung.
Anlage/n:
Keine
gez. Maier
Fachbereichsleitung.
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