Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-412
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Sachverhalt:
Aufgrund der verschärften Pandemiesituation im Kreis Pinneberg wird versucht, die Redebeiträge in der Verbandsversammlung zu minimieren. Daher erfolgt die Vorabinformation zu diesem Top schriftlich. Etwaige Fragen hierzu können in der Verbandsversammlung gestellt werden.
Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) hat der Gesetzgeber die Ausbildung der Pflegeberufe reformiert und neu strukturiert. Ab dem Jahr 2020 bildet das neue Gesetz die Grundlage für alle Rahmenbedingungen der neuen generalistischen Pflegeausbildung.
Mit dieser Reform hat der Gesetzgeber auch die Finanzierung der Ausbildung neu geregelt. Diese erfolgt seit dem 01.01.2020 über ein Umlagesystem (vgl. Top 14, Zweckverbandsversammlung am 28.06.2019). Auch stationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet worden, in dieses Umlagesystem einzuzahlen und die Belastungen über einen Ausbildungszuschlag an die Bewohnerinnen und Bewohner weiterzugeben. Der Zuschlag für die Pflegeberufeausbildung ist für alle Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste verbindlich, unabhängig davon, ob sie selbst ausbilden oder nicht.
Die vom Seniorenheim Barmstedt/Rantzau zu zahlenden Umlagebeträge wurden mit Schreiben vom 30.10.2020 für das Jahr 2021 von der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 6 PflBG festgesetzt (alle Informationen über die zuständige Stelle und über dieses Verfahren finden Sie unter www.ausbildungsfonds-sh.de). Der Umlagebetrag beträgt 3.891,50 € / Monat.
Zur Refinanzierung wurde mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger am 11.11.2020 eine Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung gem. §§ 84, 85 und 87 SGB XI für vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege geschlossen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich ab dem 01.01.2021 das Heimentgelt für die Bewohner/innen erhöht. Der Ausbildungszuschlag je Platz beträgt 1,46 € / Tag (bis 31.12.2020: 0,59 €).
Der entsprechende Monatsbetrag ergibt sich durch Multiplikation mit 30,42 und beträgt demnach 44,41 € (bis 31.12.2020: 17,95 €).
Es handelt sich somit im Wesentlichen um refinanzierte Kosten, die sich nicht auf das Ergebnis der Einrichtung auswirken. Bis zum 30.06.2022 ist gem. § 17 Abs. 1 PflAFinV eine Abrechnung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichem Umlagebeträge und die gegenüber den Bewohnern in Rechnung gestellten Ausbildungsbeiträge zu erstellen. Ein sich daraus ergebender Differenzbetrag wirkt sich gem. § 17 PflAFinV auf die Berechnung des Umlagebetrages für das Finanzierungsjahr 2023 aus.
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