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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2020-398  

Betreff: Änderung der Satzung der Gemeinde Osterhorn über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Andresen, Bente
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Osterhorn Entscheidung
08.12.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Osterhorn (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Sachverhalt:

In den vergangenen Jahren hat sich die Betrachtung von Satzungen im Rahmen der Rechtsprechung verändert. So werden sowohl von Seiten der Verwaltungsgerichte wie auch von Seiten des Obersten Verwaltungsgerichtes des Landes Schleswig-Holstein strengere Anforderungen an Satzungen gestellt.

Aufgrund dieser verschärften Betrachtungen wurde vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag (SHGT) die Empfehlung geäußert, das bestehende Ortsrecht der Kommunen hinsichtlich des Zitiergebots nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG zu überprüfen.

Basierend auf dieser Empfehlung wurde nun eine entsprechende Überprüfung der Satzung der Gemeinde Osterhorn über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) vorgenommen. Entsprechend der Vorschrift des Zitiergebots wurde eine Änderung, in Form der Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage, vorgenommen.

 

Die Änderungen sind gelb markiert. Die durchgestrichenen Texte müssen entfallen.

 

Des Weitern kam es zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften auf deren Grundlage die Entschädigungssatzung geändert/ergänzt werden kann (Bisher sind diese nicht in die Änderung der Satzung der Gemeinde Osterhorn über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) mit eingearbeitet):

 

  • Die geänderte Entschädigungsverordnung des Landes tritt ab 01.01.2021 in Kraft.

 Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung könnten dementsprechend erhöht werden.

-          Die monatliche Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters steigt von 465 € auf 492 €; die Aufwandsendschädigung des Stellvertreters steigt dementsprechend.

-          Der Höchstbetrag der Sitzungsgelder steigt von 33 € auf 35 €

Um die Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen auf dem zur Zeit aktuellen Stand zu halten wurde die Satzung überarbeitet.

 

  • Aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung (GO) Schleswig-Holstein vom 07.09.2020 ist es gemäß § 24 Abs. 4 GO möglich, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger für private IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte oder sonstigen Beiräte genutzt wird, einen Zuschuss zu zahlen. Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln.

Ein Zuschuss für private IT-Ausstattung könnte bei der Änderung der Entschädigungssatzung mit aufgenommen werden, soweit dies gewünscht ist.

Zurzeit bekommen alle Mitglieder der Gemeindevertretung und auch bürgerliche Ausschussmitglieder für ihre Tätigkeit iPads von der Gemeinde gestellt.

Die Geräte werden für eine Dauer von 60 Monaten (Leasingperiode 2018-2023) geleast. Die Kosten trägt die Stadt Barmstedt im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft. Nach Ablauf der Leasingzeit gehen die Geräte in das Eigentum der Stadt Barmstedt über.

Gemäß dem Angebot von Kommunit (aktueller Leasingvertrag) betragen die Kosten für ein iPad inklusive Schutzhülle 104,40 € pro Jahr (Gesamtkosten pro iPad über 60 Monate 522 €).

 

Für die genaue Gestaltung der Zuschüsse sind noch offene Fragen zu klären. Diese werden verwaltungsseitig derzeit bearbeitet und die Ergebnisse liegen voraussichtlich bis zur nächsten Gemeindevertretung am 08.12.2020 vor.

 

 Einmalige oder laufende Entschädigung? Höhe der Entschädigung? Zeitraum der Entschädigung?

 Wofür genau werden Entschädigungen gezahlt (genaue Definition von IT-Ausstattung z.B. Tablets, PCs, Laptops, etc.)?

 Wer kann Entschädigung erhalten?

 Verfahren bei vorzeitigem Ausscheiden (z.B. Rücktritt)?

 Thema Datenschutz

 Betreuung der Tablets

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

Zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.

 

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Beschlussvorschlag:

a) Die Gemeindevertretung Osterhorn beschließt die als Anlage vorliegende Neufassung der Satzung der Gemeinde Osterhorn über Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung).

 

b) Die Gemeindevertretung Osterhorn beschießt, die als Anlage vorliegende Neufassung der Satzung der Gemeinde Osterhorn über Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung), wenn die Aufwandsentschädigungen entsprechend der neuen Entschädigungsverordnung angepasst werden.

 

c) Die Gemeindevertretung Osterhorn beschießt, die als Anlage vorliegende Neufassung der Satzung der Gemeinde Osterhorn über Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung), wenn die Möglichkeit der Bezuschussung von privater IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte oder sonstigen Beiräte genutzt wird, mit aufgenommen wird.

 

d) Die Gemeindevertretung beschießt ein Zuschuss privater IT-Ausstattung in Höhe von …. €/Jahr und Zuschussberechtigtem/-berechtigter.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Erhöhung des Sitzungsgeldes erhöht sich der finanzielle Aufwand entsprechend.

Des Weitern ist eine Erhöhung des finanzielle Aufwand möglich, wenn eine Bezuschussung von privater IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte oder sonstigen Beiräte genutzt wird, möglich.

 

 

 

 

 

 

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Anlage/n:

-       Synapse der Entschädigungssatzungen Osterhorn

-       Entschädigungssatzung Osterhorn

 

 

gez. Werner

Leitender Verwaltungsbeamter

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Synopse_Entschädigungssatzungen_Osterhorn (364 KB)      
Anlage 2 2 Neufassung der Entschädigungssatzung_Osterhorn (246 KB)      

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