Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-369
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Sachverhalt:
In den vergangenen Jahren hat sich die Betrachtung von Satzungen im Rahmen der Rechtsprechung verändert. So werden sowohl von Seiten der Verwaltungsgerichte wie auch von Seiten des Obersten Verwaltungsgerichtes des Landes Schleswig-Holstein strengere Anforderungen an Satzungen gestellt.
Aufgrund dieser verschärften Betrachtungen wurde vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag (SHGT) die Empfehlung geäußert, das bestehende Ortsrecht der Kommunen hinsichtlich des Zitiergebots nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG zu überprüfen.
Basierend auf dieser Empfehlung wurde nun eine Überprüfung der Hauptsatzung der Gemeinde Westerhorn vorgenommen und die Ermächtigungsgrundlage entsprechend konkretisiert.
Des Weitern wurde der § 3 „Gleichstellungsbeauftragte“ überarbeitet und der § 9 „Verarbeitung personenbezogener Daten“ hinzugefügt.
Im August 2020 wurden durch den Landtag die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften geändert, die im September 2020 in Kraft traten. Die Änderungen eröffnen unteranderem neue Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung und der virtuellen Sitzungen von politischen Gremien. So ist es mittlerweile möglich, in Ausnahmefällen höherer Gewalt, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus Gründen des Infektionsschutzes (z.B. Corona-Pandemie), Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse künftig auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchzuführen. Voraussetzung ist die Verankerung dieser Möglichkeit in der Hauptsatzung. Eine entsprechende Formulierung wurde in die Neufassung eingearbeitet. An der technischen Umsetzung und an der Klärung datenschutzrechtlicher und formalrechtlicher Fragstellungen wird verwaltungsseitig derzeit gearbeitet.
Aufgrund der Änderung der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) wird weiterhin eine Anpassung des § 10 Absatz 1 der Hauptsatzung notwendig. Erforderlich ist die Aufnahme folgender Formulierung bis zum 31.03.2021: Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen liegen am Sitz der Behörde zur Mitnahme aus oder werden bereitgehalten.
Zur Verbesserung der Rechtssicherheit, soll zukünftig nur noch der Veröffentlichungsweg über die Homepage des Amtes in der Hauptsatzung aufgeführt werden. Fehler im Ablauf der Bekanntmachung (z.B. verspätetes Aushängen) könnte aktuell zu unklaren Veröffentlichungssituationen führen. Auf die entsprechenden Informationen wird verwaltungsseitig jedoch auch weiterhin über den örtlichen Bekanntmachungskasten hingewiesen werden.
Wesentliche Neuerungen sind in der Synopse der Hauptsatzungen gelb markiert. Die durchgestrichenen Texte müssen entfallen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 Abs. 1 b) der Hauptsatzung der Gemeinde folgender Ausschuss: Finanzausschuss.
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gemeindevertretung Westerhorn beschließt die als Anlage vorliegende Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Westerhorn. Die Neufassung ist der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Hauptsatzung vom 01.03.2019 tritt mit Bekanntmachung der neuen Hauptsatzung außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten, die durch die Durchführung virtueller Sitzungen (z.B. Lizenzgebühren) entstehen, konnten noch nicht ermittelt werden, da ein Verfahren noch nicht gefunden wurde.
Anlage/n:
- Synopse der Hauptsatzung (Alt/Neu)
- Neufassung der Hauptsatzung
gez. Werner
Leitender Verwaltungsbeamter
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Synopse_Hauptsatzungen_Westerhorn (382 KB) | ||||
2 | Neufassung der Hauptsatzung Westerhorn (277 KB) |
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