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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2009-375  

Betreff: 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung der in der Stadt Barmstedt tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Jörg Bucher
Federführend:Strategische Steuerung   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
01.09.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
15.09.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

I. Gleichstellungsbeauftragte

 

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält nach der Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 200,00 €.

Seit dem 01.01.2009 ist die Gleichstellungsbeauftragte auf Grundlage der Bildung der Verwaltungsgemeinschaft auch für das Amt Hörnerkirchen zuständig.

Nach der Entschädigungsverordnung (2008) ergeben sich folgende Höchstsätze (§ 10 EntschVO):

 

Städte, Gemeinden und Ämter mit bis zu 5000 Einwohner/innen                            204,00 €

Städte, Gemeinden und Ämter mit bis zu 10.000 Einwohner/innen                            254,00 €

Städte, Gemeinden und Ämter mit über 10.000 Einwohner/innen                            304,00 €

 

Ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen wird nach der Entschädigungssatzung der Stadt nicht gewährt.

 

Durch die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt beläuft sich die Einwohnerzahl für die Berechnung der maximalen Entschädigung nach der EntschVO auf rund 14.000 Einwohner/innen. Der Höchstsatz nach der EntschVO beträgt damit 304,00 € monatlich.

 

Die Aufteilung der Entschädigung zwischen der Stadt und dem Amt kann nach dem abgeschlossenen Vertrag über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft erfolgen. Nach dem Vertrag zahlt das Amt an die Stadt einen Personalkostenanteil von 22 %. Die Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten muss lediglich bei der Abrechnung zukünftig berücksichtigt werden.

 

Auszug Entschädigungsverordnung Fassung 2003

 

§ 10 Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte

(1) Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit eigener Verwaltung und in Ämtern können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden, Städten und Ämtern mit bis zu

5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 180 Euro über 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 225 Euro

(2) Darüber hinaus kann ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten von Gemeinden für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse und ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten von Ämtern oder von Gemeinden, die die Geschäfte eines Amtes führen, für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse des Amtes sowie nach Maßgabe der Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der amtsangehörigen Gemeinde ein Sitzungsgeld von 17 Euro gewährt werden. Das Sitzungsgeld für die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes zahlt das Amt.

(3) Absatz 2 gilt für stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend.

 

Auszug Entschädigungsverordnung Fassung 2008

§ 10 Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte

(1) Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit eigener Verwaltung und in Ämtern können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden, Städten und Ämtern mit bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 204 Euro, bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 254 Euro und über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 304 Euro. Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte kann eine monatliche oder anlassbezogene Aufwandsentschädigung erhalten; die Höhe der Aufwandsentschädigung darf die der zu Vertretenden nicht überschreiten.

(2) Darüber hinaus kann ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten von Gemeinden für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse und ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten von Ämtern oder von Gemeinden, die die Geschäfte eines Amtes führen, für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse des Amtes sowie nach Maßgabe der Entschädigungssatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der amtsangehörigen Gemeinde ein Sitzungsgeld von 19 Euro gewährt werden. Das Sitzungsgeld für die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes zahlt das Amt.

(3) Absatz 2 gilt für stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend.

 

 

II.  Ehrenamtlicher Leiter des Archivs

 

In seiner Sitzung am 14.07.2009 hat sich der Hauptausschuss bereits mit der Aufgabenerledigung nach dem Landesarchivgesetz beschäftigt. Wie von der Verwaltungsleitung berichtet, hat sich Herr Helmut Trede aus Bokel bereit erklärt, die ehrenamtliche Leitung des Archivs zu übernehmen. Die Aufgabenerledigung selbst wird durch einen Mitarbeiter der Verwaltung erfolgen. In die Aufgabenerledigung soll auch das Amt Rantzau mit einbezogen werden.

Es ist davon auszugehen, dass der Zeitanteil zu Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit beim Aufbau des Archivs größer ist und mit der Zeit abnehmen wird.

Für die ehrenamtliche Leitung des Archivs ist Herrn Trede eine Aufwandsentschädigung zu gewähren. Die Aufwandsentschädigung ist anteilig nach der Einwohnerzahl von der Stadt Barmstedt, dem Amt Hörnerkirchen und dem Amt Rantzau zu tragen.

Folgende Aufwandsentschädigungen werden nach der geltenden Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt bereits gewährt:

 

§ 12 Entschädigungssatzung

Ehrenamtliche Behindertenbeauftragte                                          100,00 € monatlich

 

§ 13 Entschädigungssatzung

Ehrenamtliche/r Leiter/in der Volkshochschule                            200,00 € monatlich

 

§ 14 Entschädigungssatzung

Ehrenamtliche/r Leiter/in des Heimatmuseums                                50,00 € monatlich

 

§ 15 Entschädigungssatzung

Ehrenamtliche/r Beauftragte/r für Städtepartnerschaften              125,00 € monatlich

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

A)

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtvertretung, den gemäß der Vorlage vom 17.08.2009 beigefügten Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt als Satzung zu erlassen.

 

B)

 

Die Stadtvertretung beschließt, den gemäß der Vorlage vom 17.08.2009 beigefügten Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt als Satzung zu erlassen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich in Abhängigkeit von der Festsetzung der Höhe der Entschädigung.

Anlage/n:

Anlage/n:

Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entschädigungssatzung1Nachtrag (54 KB)      

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Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de

De-Mail-Adresse Stadt Barmstedt:
posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de

De-Mail-Adresse Amt Hörnerkirchen:
posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de

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