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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2020-287  

Betreff: Lärmaktionsplan
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Dieckmann, Uwe
Federführend:FB 400 Bauen und Umwelt   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Barmstedt Vorberatung
02.11.2020 
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses Barmstedt (offen)   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Der Lärmaktionsplan für den Bereich der Pinneberger Landstraße wurde am 11.06.2020 durch die Stadtvertretung beschlossen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom 16.06. bis zum 17.07.2020 durchgeführt. Zusammenfassend wurden folgende Anregungen vorgetragen:

 

1. Landesbetrieb Straßenbau

    Da keine baulichen Änderungen an den betrachteten Straßen erfolgten, die zu einer

    Verpflichtung zu Lärmschutzmaßnahmen hätten führen können, wäre der angesprochene

    passive Lärmschutz als eine freiwillige Leistung auf der Grundlage der haushalts-

    rechtlichen Regelungen zu sehen. Es finden aber aufgrund der Haushaltslage bereits seit

    Jahren keine Lärmsanierungen an Landesstraßen statt, sodass seitens der

    Straßenbauverwaltung keine Maßnahmen erfolgen können.

 

    Auf der L 75 wurde im betrachteten Bereich die Deckschicht im Jahre 2017 erneuert.

 

    Zuständig für die entsprechende Anordnung ist die Verkehrsbehörde des Kreises

    Pinneberg.

 

    Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus Gründen des Lärmschutzes

    bedürfen stets einer Einzelfallentscheidung unter Betrachtung der Grenzen des § 45 Abs.

    9 StVO, die nicht nur von den Überschreitungen von Grenz- und/oder Richtwerten

    abhängig ist. Maßgeblich sind bei der Entscheidung der Verkehrsbehörde über eine

    verkehrsrechtliche Maßnahme zur Lärmreduzierung insbesondere auch die Lärmschutz-

    Richtlinien-SV die bei der Festlegung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen u.a. die

    Berücksichtigung der Funktion der Straße verlangt.

    Die Beurteilungspegel am Immissionsort richten sich nach den Lärmschutzrichtlinien-StV.

    Danach kommen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen insbesondere in Betracht, wenn

    folgende Richtwerte überschritten werden:

 

    -reine und allgemeinde Wohngebiete 70 dB/A tags und 60 dB/A nachts

 

    -Mischgebiete 72 dB/A tags und 62 dB/A nachts

 

    Stellungnahme der Verwaltung:

    Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Letztendlich spiegelt die Stellungnahme

    des LBV die im Lärmaktionsplan dargelegte Situation, hinsichtlich des Mitwirkens der

    Landesbehörden bei der Umsetzung der Planung, wieder.  

 

2. Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit des Kreises Pinneberg

    Die Anordnung von einer Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h aus

    Lärmschutzgründen ist nur dann möglich wenn

 

  - die Geschwindigkeitsreduzierung geeignet ist mindestens 3 dB/A Pegelminderung zu 

    erzielen

  - die Verkehrsfunktion der Straße gewahrt bleibt

  - keine alternativen Maßnahmen sinnvoll und/oder in absehbarer Zeit realisierbar sind

  - negative Auswirkungen in Folge einer Lärmverlagerung auf andere Straßen

    ausgeschlossen werden können

 

    Die Pegelminderung ist durch eine Lärmberechnung nach RLS-90 zu ermitteln

 

    Stellungnahme der Verwaltung:

    Die dargelegten Bedingungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung werden grund-

    sätzlich eingehalten. Lediglich die Lärmreduzierung wird aus Erfahrungswerten nicht

    einzuhalten sein. Gleiche gutachterliche Berechnungen haben für die Königstraße eine

    Pegelminderung bei 1,2 dB/A ergeben. Aufgrund des Kreuzungsbereiches im Planbereich

    wird die Minderung wahrscheinlich noch geringer ausfallen, da der Hauptlärm hier durch

    anfahrende und bremsende Kfz verursacht wird, wobei dadurch eine Geschwindigkeits-

    reduzierung keine Auswirkung haben dürfte. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis

    genommen, ein Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung soll trotzdem folgen.

 

3. FD Umwelt/Technischer Umweltschutz

    Im Rahmen der Bauleitplanung (Festsetzung neuer und Überarbeitung bestehender B-

    Pläne) ist durch schalltechnische Untersuchungen zu prüfen, ob aktive

    Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden müssen.

 

    Stellungnahme der Verwaltung:

    Sollten im Planbereich entsprechende Bauleitplanungen angedacht werden, wird die

    Anregung beachtet.

 

4. BUND

    Bewertung der Ist-Situation

    Lärm kann im Wohnumfeld Störungen der Kommunikation, der Nachtruhe oder eine  

    eingeschränkte Nutzbarkeit von Garten, Terrasse, Balkon oder Naherholungsbereich  

    hervorrufen. Lärm ist gesundheitsschädigend, aktuelle Untersuchungen zeigen  

    insbesondere lärmbedingte gesundheitliche Belastungen wie depressive Episoden,

    Herzinfarkte, Herzinsuffizienz und Schlaganfälle, aber auch Lerndefizite bei Kindern, die

    erhöhten Lärmpegeln ausgesetzt sind. Die Kommune hat eine Fürsorgepflicht für ihre

    Bürger:innen, Schädigungen sind zu vermeiden und abzuwenden. Sie kann zum

    Lärmschutz auch über die gesetzlichen Vorgaben hinaus weitergehende Maßnahmen

    durchführen.Weitere Emittenten, wie die gesamte innerstädtische Hauptverkehrsstraße,

    die L 75, der Verkehr auf der Lutzhorner Landstraße zur Meierei sind im vorliegenden

    Lärmaktionsplan nicht thematisiert. Der Plan der Stadt Barmstedt beruht auf der

    Lärmkartierung 2017. Zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich an der L 75 im Bereich der

    Moltkestraße ein starkes Verkehrsaufkommen gemessen. Doch bis zum Jahr 2019/2020

    ist das Verkehrsaufkommen weiter angestiegen. So konnten anhand der Verkehrsdaten

    aus dem August 2019 für den Bereich Mühlenweg/Spitzerfurth Verkehrsbelastungen von

    über 3 Mio. Fahrzeuge per Anno ermittelt werden. Damit sind die Vorgaben aus der

    Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG2 (ULR), Hauptverkehrsstraßen mit einem jährlichen

    Kraftfahrzeugaufkommen von mehr als drei Millionen Fahrzeugen zu berücksichtigen, für

    die Aufnahme in den Lärmaktionsplan erreicht. Die Daten gehören mit in die Bewertung

    zur Lärmbelastung der Stadt Barmstedt. Dafür sind Lärmmessungen unabdingbar, die

    Stadt Barmstedt sollte weitergehende Messungen beauftragen, diese Verkehrsdaten sind

    auszuwerten und bei Bedarf sind Maßnahmen einzuleiten.

 

 

 

    Maßnahmenplanung

    Geplante Maßnahmen zur Lärmminderung an den Hauptverkehrsstraßen für die  

    nächsten fünf Jahre

    Wir begrüßen die vorgestellten Maßnahmen zur Lärmminderung. Zur weiteren

    Anregung geben wir folgenden Hinweis:

    Zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen sollte eine Priorisierung hinsichtlich der

    Maßnahmen und einer Zeitschiene, ggfs. Fristen vorgenommen werden.

 

    Schutz ruhiger Gebiete/-festlegung und geplante Maßnahmen zu deren Schutz

    Der Lärmaktionsplan hat auch zum Ziel, ruhige Gebiete zum Schutz vor Lärm zu

    definieren. Das bedeutet, dass eine Belastung der ruhigen Gebiete durch Lärm in Zukunft

    zu vermeiden ist. Die Stadt Barmstedt verzichtet als Naherholungsgebiet auf die

    Festlegung für ruhige Gebiete. Als Ruhige Gebiete kommen zum einen großflächige

    Gebiete in Frage, die keinem relevanten Verkehrs-, Industrie- oder Gewerbelärm

    ausgesetzt sind. Dies gilt nicht für Geräusche durch die forst- und landwirtschaftliche

    Nutzung dieser Gebiete. Zum anderen können Gebiete ausgewiesen werden, die einen

    bestimmten Grenzwert unterschreiten. Bei der Ausweisung sollte „ein besonderer

    Schwerpunkt auf Freizeit- und Erholungsgebiete gesetzt werden, die regelmäßig für die

    breite Öffentlichkeit zugänglich sind und die Erholung von den häufig hohen Lärmpegeln in

    der geschäftigen Umgebung der Städte bieten können".

 

    Dies sind für die Stadt Barmstedt der Bereich um den Rantzauer See, das

    Landschaftsschutzgebiet 03 „Mittlere Krückau", sowie der Rantzauer Forst und die

    Flächen für Wald. Gemäß des F-Planes der Stadt Barmstedt sind es die Bereiche östlich

    der K2 und in den Heeder Tannen. Die ausgewiesenen Gebiete sind dann künftig bei allen

    Freiraum-, Verkehrs- und Stadtplanungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Ruhigen

    Gebiete zu überprüfen und hinsichtlich des Aspektes des Lärmschutzes zu

    berücksichtigen (§ 47d Abs. 6 BlmSchG i.V.m. § 47 Abs. 6 Satz 2 BlmSchG). Bei der

    Bauleitplanung und anderen raumbedeutsamen Planungen ist der Schutz Ruhiger Gebiete

    in Form planungsrechtlicher Festlegungen auch von anderen Planungsträgern zu

    berücksichtigen. Weitere Kriterien, Strategien und Maßnahmen können der

    Fachbroschüre „Ruhige Gebiete" des UBA zur Lärmaktionsplanung entnommen werden'.

 

    Langfristige Strategien zu Lärmproblemen und Lärmauswirkungen

    Sich lediglich auf die Mitwirkung des Landes Schleswig-Holstein zu verlassen, ist zu kurz

    gedacht. Ein umfassendes Mobilitätskonzept, das die Belange von Fußgängern,

    Radfahrern, Kindern und Senioren, insbesondere unter dem Aspekt „Mobil ohne Auto"

    berücksichtigt, kann Verkehrslärm, auch an den Hauptverkehrsstraßen, reduzieren und

    die Aufenthaltsqualität in der der Stadt Barmstedt erheblich steigern:

 

     Förderung des ÖPNV, hohe Taktdichten, gute Verknüpfung des ÖPNV untereinander  

            und mit anderen Verkehrsträgern.

     Unter Lärmschutzgesichtspunkten sollten verstärkt emissionsarme, insbesondere  

            elektrisch betriebene Kommunalfahrzeuge und Omnibusse beschafft und eingesetzt  

            werden.

     Die Einführung von Tempo 30 im gesamten Stadtgebiet.

     Förderung des Fahrradverkehrs Radfahrstreifen/Schutzstreifen,  

            Fahrradabstellanlagen, Wegweisung.

     Förderung des Fußverkehrs, Querungshilfen, ausreichend Breite und durchgängige

           Gehwege, Befestigung

 

    Eine weitere Maßnahme zur Lärmreduzierung ist:

 

    Bei der Ausweisung von neuen Wohngebieten sollen durch die Einhaltung der 

    Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 Lärmbelastungen vermieden werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Bewertung der Ist-Situation wird zur Kenntnis genommen. Der weitere Bereich der L 75 im Spitzerfurth und Mühlenweg, der die Werte des § 47d (3) des BimSchG erreicht, wird in einen eigenen Lärmaktionsplan aufgenommen werden.

 

Auf die Ausweisung von sog. ruhigen Gebieten wurde verzichtet, da aufgrund der gegebenen Situation eine weitere städtebauliche Entwicklung für den gesamten Bereich nicht zu erwarten ist. Die Flächen haben bereits durch das Landeswaldgesetz einen ent-

sprechenden Schutzstatus.

 

Bei den langfristigen Strategien zu Lärmproblemen ist aus unserer Sicht darauf hinzuweisen, dass sehr wohl der Straßenbaulastträger (hier das Land Schleswig-Holstein) in der Verantwortung gesehen wird. Hierzu im Einzelnen:

 

- Die Förderung des ÖPNV ist nicht Aufgabe der Gemeinde.

- Die Trassenführung verläuft am Ortsrand. Die Kommunalfahrzeuge sind zum Teil schon

  entsprechend umgerüstet. Es bleibt zu bezweifeln, das die rd. 30 kommunalen Fahrzeuge

  eine nennenswerte Auswirkung auf die Lärmbelastung, bei über 3 Millionen 

  Fahrbewegungen, haben wird.

- Die Einführung von Tempo 30 km/h ist die Grundaussage des Lärmaktionsplanes

- Eine Förderung des Rad- und Fußverkehrs ist an Landesstraßen Sache des Straßenbau-

  lastträgers, womit die überwiegend vorgetragenen Punkte eben doch nicht ohne Beteiligung

  des Landes umgesetzt werden können.

 

Die vorgetragenen Punkte werden zur Kenntnis genommen.

 

Anregungen der betroffenen Anwohner (im Wesentlichen mit gleichem Wortlaut/32 Stück)

Ich fordere/wir fordern die Stadtvertretung und die Stadtverwaltung der Stadt Barmstedt dazu auf, an das LLUR den Antrag zu stellen, dass die gesamte Moltkestraße und die Pinneberger Landstraße bis zum Kreisel zur Tempo-30-Zone mit Zusatzschild „Lärmschutz“ erklärt wird.

Im Falle einer Ablehnung ist Widerspruch einzulegen. Die Stadt Barmstedt versteht sich als Erholungsort nicht nur für auswärtige Besucher, sondern insbesondere für ansässige Bewohner. Gemäß Lärmaktionsplan ist es die Aufgabe der Stadt Barmstedt für Immissionsreduzierung, also Lärmminderung, zum Wohl der Bürger zu sorgen. Dieses Resultat wird mit geringem Aufwand durch die geforderte Beschilderung erreicht.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Forderung wird durch den aktuellen Lärmaktionplan bereits unterstützt, indem hier eine Geschwindigkeitsreduzierung im weiteren Kreuzungsbereich Pinneberger Landstraße und Moltkestraße auf 30 km/h festgeschrieben wurde. Eine Antragstellung für die Straßenverkehrsbehörde ist in Vorbereitung. Derzeit ist zu klären, ob tatsächlich die gesamte Moltkestraße und die Pinneberger Landstraße bis zum Rondell Spitzerfurth einbezogen werden soll. Hierzu bedarf es eines politischen Beschlusses.

 

Zusammenfassung:

Die vorgebrachten Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Eine weitere Beschlußfassung der Stadtvertretung ist nicht notwendig, weil die vorgebrachten Anregungen nicht zu einer Änderung des bereits beschlossenen Lärmaktionsplanes führen. Der Bauausschuss kann den Bereich für die Antragstellung festlegen. Weiterhin ist zu überlegen, ob die geforderte Pegelberechnung durch einen Gutachter beauftragt werden soll. Wie vorher erwähnt, ist aus der bisherigen Erfahrung nicht davon auszugehen, dass eine Lärmreduzierung um 3 dB/A erreicht werden kann. Totzdem wird die Berechnung Grundlage des zu stellenden Antrages auf Geschwindigkeitsreduzierung sein müssen.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen.

 

Zuständigkeiten:

Vorberatend zuständig ist gem. § 1e der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt der Bauausschuss

Abschließend zuständig ist die Stadtvertretung

.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt die Beantragung eines Tempo 30 km/h Bereiches in der Moltkestraße und in der Pinneberger Landstraße (bis zum Kreisel Spitzerfurth). Hierzu

ist eine gutachterliche Pegelberechnung zu beauftragen.

 

 

Beschlussvorschlag zum Veröffentlichen:

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Pegelberechnung ca. 800,-- € - 1.000,-- €
 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:


 

 

 

 

  gez Dieckmann

Fachbereichsleiter.

 

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