Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-287
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Sachverhalt:
Der Lärmaktionsplan für den Bereich der Pinneberger Landstraße wurde am 11.06.2020 durch die Stadtvertretung beschlossen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom 16.06. bis zum 17.07.2020 durchgeführt. Zusammenfassend wurden folgende Anregungen vorgetragen:
1. Landesbetrieb Straßenbau
Da keine baulichen Änderungen an den betrachteten Straßen erfolgten, die zu einer
Verpflichtung zu Lärmschutzmaßnahmen hätten führen können, wäre der angesprochene
passive Lärmschutz als eine freiwillige Leistung auf der Grundlage der haushalts-
rechtlichen Regelungen zu sehen. Es finden aber aufgrund der Haushaltslage bereits seit
Jahren keine Lärmsanierungen an Landesstraßen statt, sodass seitens der
Straßenbauverwaltung keine Maßnahmen erfolgen können.
Auf der L 75 wurde im betrachteten Bereich die Deckschicht im Jahre 2017 erneuert.
Zuständig für die entsprechende Anordnung ist die Verkehrsbehörde des Kreises
Pinneberg.
Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus Gründen des Lärmschutzes
bedürfen stets einer Einzelfallentscheidung unter Betrachtung der Grenzen des § 45 Abs.
9 StVO, die nicht nur von den Überschreitungen von Grenz- und/oder Richtwerten
abhängig ist. Maßgeblich sind bei der Entscheidung der Verkehrsbehörde über eine
verkehrsrechtliche Maßnahme zur Lärmreduzierung insbesondere auch die Lärmschutz-
Richtlinien-SV die bei der Festlegung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen u.a. die
Berücksichtigung der Funktion der Straße verlangt.
Die Beurteilungspegel am Immissionsort richten sich nach den Lärmschutzrichtlinien-StV.
Danach kommen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen insbesondere in Betracht, wenn
folgende Richtwerte überschritten werden:
-reine und allgemeinde Wohngebiete 70 dB/A tags und 60 dB/A nachts
-Mischgebiete 72 dB/A tags und 62 dB/A nachts
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Letztendlich spiegelt die Stellungnahme
des LBV die im Lärmaktionsplan dargelegte Situation, hinsichtlich des Mitwirkens der
Landesbehörden bei der Umsetzung der Planung, wieder.
2. Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit des Kreises Pinneberg
Die Anordnung von einer Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h aus
Lärmschutzgründen ist nur dann möglich wenn
- die Geschwindigkeitsreduzierung geeignet ist mindestens 3 dB/A Pegelminderung zu
erzielen
- die Verkehrsfunktion der Straße gewahrt bleibt
- keine alternativen Maßnahmen sinnvoll und/oder in absehbarer Zeit realisierbar sind
- negative Auswirkungen in Folge einer Lärmverlagerung auf andere Straßen
ausgeschlossen werden können
Die Pegelminderung ist durch eine Lärmberechnung nach RLS-90 zu ermitteln
Stellungnahme der Verwaltung:
Die dargelegten Bedingungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung werden grund-
sätzlich eingehalten. Lediglich die Lärmreduzierung wird aus Erfahrungswerten nicht
einzuhalten sein. Gleiche gutachterliche Berechnungen haben für die Königstraße eine
Pegelminderung bei 1,2 dB/A ergeben. Aufgrund des Kreuzungsbereiches im Planbereich
wird die Minderung wahrscheinlich noch geringer ausfallen, da der Hauptlärm hier durch
anfahrende und bremsende Kfz verursacht wird, wobei dadurch eine Geschwindigkeits-
reduzierung keine Auswirkung haben dürfte. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen, ein Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung soll trotzdem folgen.
3. FD Umwelt/Technischer Umweltschutz
Im Rahmen der Bauleitplanung (Festsetzung neuer und Überarbeitung bestehender B-
Pläne) ist durch schalltechnische Untersuchungen zu prüfen, ob aktive
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden müssen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Sollten im Planbereich entsprechende Bauleitplanungen angedacht werden, wird die
Anregung beachtet.
4. BUND
Bewertung der Ist-Situation
Lärm kann im Wohnumfeld Störungen der Kommunikation, der Nachtruhe oder eine
eingeschränkte Nutzbarkeit von Garten, Terrasse, Balkon oder Naherholungsbereich
hervorrufen. Lärm ist gesundheitsschädigend, aktuelle Untersuchungen zeigen
insbesondere lärmbedingte gesundheitliche Belastungen wie depressive Episoden,
Herzinfarkte, Herzinsuffizienz und Schlaganfälle, aber auch Lerndefizite bei Kindern, die
erhöhten Lärmpegeln ausgesetzt sind. Die Kommune hat eine Fürsorgepflicht für ihre
Bürger:innen, Schädigungen sind zu vermeiden und abzuwenden. Sie kann zum
Lärmschutz auch über die gesetzlichen Vorgaben hinaus weitergehende Maßnahmen
durchführen.Weitere Emittenten, wie die gesamte innerstädtische Hauptverkehrsstraße,
die L 75, der Verkehr auf der Lutzhorner Landstraße zur Meierei sind im vorliegenden
Lärmaktionsplan nicht thematisiert. Der Plan der Stadt Barmstedt beruht auf der
Lärmkartierung 2017. Zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich an der L 75 im Bereich der
Moltkestraße ein starkes Verkehrsaufkommen gemessen. Doch bis zum Jahr 2019/2020
ist das Verkehrsaufkommen weiter angestiegen. So konnten anhand der Verkehrsdaten
aus dem August 2019 für den Bereich Mühlenweg/Spitzerfurth Verkehrsbelastungen von
über 3 Mio. Fahrzeuge per Anno ermittelt werden. Damit sind die Vorgaben aus der
Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG2 (ULR), Hauptverkehrsstraßen mit einem jährlichen
Kraftfahrzeugaufkommen von mehr als drei Millionen Fahrzeugen zu berücksichtigen, für
die Aufnahme in den Lärmaktionsplan erreicht. Die Daten gehören mit in die Bewertung
zur Lärmbelastung der Stadt Barmstedt. Dafür sind Lärmmessungen unabdingbar, die
Stadt Barmstedt sollte weitergehende Messungen beauftragen, diese Verkehrsdaten sind
auszuwerten und bei Bedarf sind Maßnahmen einzuleiten.
Maßnahmenplanung
Geplante Maßnahmen zur Lärmminderung an den Hauptverkehrsstraßen für die
nächsten fünf Jahre
Wir begrüßen die vorgestellten Maßnahmen zur Lärmminderung. Zur weiteren
Anregung geben wir folgenden Hinweis:
Zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen sollte eine Priorisierung hinsichtlich der
Maßnahmen und einer Zeitschiene, ggfs. Fristen vorgenommen werden.
Schutz ruhiger Gebiete/-festlegung und geplante Maßnahmen zu deren Schutz
Der Lärmaktionsplan hat auch zum Ziel, ruhige Gebiete zum Schutz vor Lärm zu
definieren. Das bedeutet, dass eine Belastung der ruhigen Gebiete durch Lärm in Zukunft
zu vermeiden ist. Die Stadt Barmstedt verzichtet als Naherholungsgebiet auf die
Festlegung für ruhige Gebiete. Als Ruhige Gebiete kommen zum einen großflächige
Gebiete in Frage, die keinem relevanten Verkehrs-, Industrie- oder Gewerbelärm
ausgesetzt sind. Dies gilt nicht für Geräusche durch die forst- und landwirtschaftliche
Nutzung dieser Gebiete. Zum anderen können Gebiete ausgewiesen werden, die einen
bestimmten Grenzwert unterschreiten. Bei der Ausweisung sollte „ein besonderer
Schwerpunkt auf Freizeit- und Erholungsgebiete gesetzt werden, die regelmäßig für die
breite Öffentlichkeit zugänglich sind und die Erholung von den häufig hohen Lärmpegeln in
der geschäftigen Umgebung der Städte bieten können".
Dies sind für die Stadt Barmstedt der Bereich um den Rantzauer See, das
Landschaftsschutzgebiet 03 „Mittlere Krückau", sowie der Rantzauer Forst und die
Flächen für Wald. Gemäß des F-Planes der Stadt Barmstedt sind es die Bereiche östlich
der K2 und in den Heeder Tannen. Die ausgewiesenen Gebiete sind dann künftig bei allen
Freiraum-, Verkehrs- und Stadtplanungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Ruhigen
Gebiete zu überprüfen und hinsichtlich des Aspektes des Lärmschutzes zu
berücksichtigen (§ 47d Abs. 6 BlmSchG i.V.m. § 47 Abs. 6 Satz 2 BlmSchG). Bei der
Bauleitplanung und anderen raumbedeutsamen Planungen ist der Schutz Ruhiger Gebiete
in Form planungsrechtlicher Festlegungen auch von anderen Planungsträgern zu
berücksichtigen. Weitere Kriterien, Strategien und Maßnahmen können der
Fachbroschüre „Ruhige Gebiete" des UBA zur Lärmaktionsplanung entnommen werden'.
Langfristige Strategien zu Lärmproblemen und Lärmauswirkungen
Sich lediglich auf die Mitwirkung des Landes Schleswig-Holstein zu verlassen, ist zu kurz
gedacht. Ein umfassendes Mobilitätskonzept, das die Belange von Fußgängern,
Radfahrern, Kindern und Senioren, insbesondere unter dem Aspekt „Mobil ohne Auto"
berücksichtigt, kann Verkehrslärm, auch an den Hauptverkehrsstraßen, reduzieren und
die Aufenthaltsqualität in der der Stadt Barmstedt erheblich steigern:
• Förderung des ÖPNV, hohe Taktdichten, gute Verknüpfung des ÖPNV untereinander
und mit anderen Verkehrsträgern.
• Unter Lärmschutzgesichtspunkten sollten verstärkt emissionsarme, insbesondere
elektrisch betriebene Kommunalfahrzeuge und Omnibusse beschafft und eingesetzt
werden.
• Die Einführung von Tempo 30 im gesamten Stadtgebiet.
• Förderung des Fahrradverkehrs Radfahrstreifen/Schutzstreifen,
Fahrradabstellanlagen, Wegweisung.
• Förderung des Fußverkehrs, Querungshilfen, ausreichend Breite und durchgängige
Gehwege, Befestigung
Eine weitere Maßnahme zur Lärmreduzierung ist:
Bei der Ausweisung von neuen Wohngebieten sollen durch die Einhaltung der
Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 Lärmbelastungen vermieden werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bewertung der Ist-Situation wird zur Kenntnis genommen. Der weitere Bereich der L 75 im Spitzerfurth und Mühlenweg, der die Werte des § 47d (3) des BimSchG erreicht, wird in einen eigenen Lärmaktionsplan aufgenommen werden.
Auf die Ausweisung von sog. ruhigen Gebieten wurde verzichtet, da aufgrund der gegebenen Situation eine weitere städtebauliche Entwicklung für den gesamten Bereich nicht zu erwarten ist. Die Flächen haben bereits durch das Landeswaldgesetz einen ent-
sprechenden Schutzstatus.
Bei den langfristigen Strategien zu Lärmproblemen ist aus unserer Sicht darauf hinzuweisen, dass sehr wohl der Straßenbaulastträger (hier das Land Schleswig-Holstein) in der Verantwortung gesehen wird. Hierzu im Einzelnen:
- Die Förderung des ÖPNV ist nicht Aufgabe der Gemeinde.
- Die Trassenführung verläuft am Ortsrand. Die Kommunalfahrzeuge sind zum Teil schon
entsprechend umgerüstet. Es bleibt zu bezweifeln, das die rd. 30 kommunalen Fahrzeuge
eine nennenswerte Auswirkung auf die Lärmbelastung, bei über 3 Millionen
Fahrbewegungen, haben wird.
- Die Einführung von Tempo 30 km/h ist die Grundaussage des Lärmaktionsplanes
- Eine Förderung des Rad- und Fußverkehrs ist an Landesstraßen Sache des Straßenbau-
lastträgers, womit die überwiegend vorgetragenen Punkte eben doch nicht ohne Beteiligung
des Landes umgesetzt werden können.
Die vorgetragenen Punkte werden zur Kenntnis genommen.
Anregungen der betroffenen Anwohner (im Wesentlichen mit gleichem Wortlaut/32 Stück)
Ich fordere/wir fordern die Stadtvertretung und die Stadtverwaltung der Stadt Barmstedt dazu auf, an das LLUR den Antrag zu stellen, dass die gesamte Moltkestraße und die Pinneberger Landstraße bis zum Kreisel zur Tempo-30-Zone mit Zusatzschild „Lärmschutz“ erklärt wird.
Im Falle einer Ablehnung ist Widerspruch einzulegen. Die Stadt Barmstedt versteht sich als Erholungsort nicht nur für auswärtige Besucher, sondern insbesondere für ansässige Bewohner. Gemäß Lärmaktionsplan ist es die Aufgabe der Stadt Barmstedt für Immissionsreduzierung, also Lärmminderung, zum Wohl der Bürger zu sorgen. Dieses Resultat wird mit geringem Aufwand durch die geforderte Beschilderung erreicht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Forderung wird durch den aktuellen Lärmaktionplan bereits unterstützt, indem hier eine Geschwindigkeitsreduzierung im weiteren Kreuzungsbereich Pinneberger Landstraße und Moltkestraße auf 30 km/h festgeschrieben wurde. Eine Antragstellung für die Straßenverkehrsbehörde ist in Vorbereitung. Derzeit ist zu klären, ob tatsächlich die gesamte Moltkestraße und die Pinneberger Landstraße bis zum Rondell Spitzerfurth einbezogen werden soll. Hierzu bedarf es eines politischen Beschlusses.
Zusammenfassung:
Die vorgebrachten Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Eine weitere Beschlußfassung der Stadtvertretung ist nicht notwendig, weil die vorgebrachten Anregungen nicht zu einer Änderung des bereits beschlossenen Lärmaktionsplanes führen. Der Bauausschuss kann den Bereich für die Antragstellung festlegen. Weiterhin ist zu überlegen, ob die geforderte Pegelberechnung durch einen Gutachter beauftragt werden soll. Wie vorher erwähnt, ist aus der bisherigen Erfahrung nicht davon auszugehen, dass eine Lärmreduzierung um 3 dB/A erreicht werden kann. Totzdem wird die Berechnung Grundlage des zu stellenden Antrages auf Geschwindigkeitsreduzierung sein müssen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 1e der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt der Bauausschuss
Abschließend zuständig ist die Stadtvertretung
.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt die Beantragung eines Tempo 30 km/h Bereiches in der Moltkestraße und in der Pinneberger Landstraße (bis zum Kreisel Spitzerfurth). Hierzu
ist eine gutachterliche Pegelberechnung zu beauftragen.
Beschlussvorschlag zum Veröffentlichen:
Finanzielle Auswirkungen:
Pegelberechnung ca. 800,-- € - 1.000,-- €
Anlage/n:
gez Dieckmann
Fachbereichsleiter.
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
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