Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-256
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Sachverhalt:
Im Jahre 2015 wurde mit dem neuen § 2b UStG die Gleichstellung von Kommunen mit privaten Wirtschaftsakteuren für ihr Tätigwerden auf privatrechtlicher Grundlage eingeführt. Danach sieht der Gesetzgeber bereits jetzt bei kommunalen Veranstaltungszentren eine Wettbewerbssituation mit privaten gewerblich betriebenen Veranstaltungszentren als gegeben an. Aufgrund der von der Gemeinde beantragten Optierung tritt die Verpflichtung zur Einführung der Umsatzsteuer nach zuletzt geänderter Rechtslage erst zum 01.01.2023 ein.
Aus Anlass der anstehenden Umstellung wurde ein Gutachten zur Erfassung und Betrachtung aller relevanten Tatbestände erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Umstellung der Dörpstuv bereits jetzt finanziell lohnen könnte. Ein Steuerberatungsbüro hat diesen finanziellen Vorteil überschlägig dargestellt. Das Büro gibt keine Garantie für die prognostizierte Steuererstattung, da die Finanzbehörden noch keine rechtliche Bindung zur Anerkennung von Einrichtungen wie der Dörpstuv getroffen haben. Das Steuerbüro kennt aber ähnlich gelagerte Fälle, bei denen es anerkannt worden ist.
Die zu erwartende Steuererstattung aufgrund des Neubaus liegt für 10 Jahre bei 30.000,- € insgesamt, für die vergangenen Jahre 2015 – 2020 wäre eine Steuerberichtigung zu Gunsten der Gemeinde in Höhe von ca. 15.250,- € zu erwarten. Die jährliche Steuererstattung wird dabei auf 3.000,- € prognostiziert. Das Steuerberatungskosten würden im ersten Jahr bei 1.800,- € und in den Folgejahren pauschaliert bei 800,- € Netto liegen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder und Jugendvertretung ist nicht vorhanden.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde folgender Ausschuss: Finanzausschuss
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beauftragt die Verwaltung die Dörpstuv zum 01.01.2021 als Betrieb gewerbliche Art (BGA) anzumelden.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Anerkennung der Dörpstuv als BGA könnten ab dem zweiten Steuerjahr ca. 1.200,- € Mehreinnahmen generiert werden. Für die vergangenen Jahre ist ein einmaliger Betrag in Höhe von 15.250,- € als Steuerberichtigung zu erwarten.
Anlage/n:
Gutachten § 2b UStG
Belegung Dörpstuv
Auswertung Dörpstuv
§ 15 a UStG
laufende Kosten 2019
gez.
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Belegung Dörpstuv (157 KB) | |||
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2 | § 15 a UStG (11 KB) | |||
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3 | Auswertung Dörpstuv (7 KB) | |||
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4 | laufende Kosten 2019 (67 KB) | |||
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5 | Entwurf Gutachten 2b UstG Amt Hörnerkirchen_01.05.20 (428 KB) |
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