Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-255
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Sachverhalt:
Nach Urteil des VG Schleswig vom 20. April 2020 (Az.: 4 A 260/19) ist die auch von Westerhorn angewandte Regelung zu Beginn und Ende der Steuerpflicht nicht deutlich genug und führt zur Unwirksamkeit der Hundesteuersatzung. Die erforderlichen Änderungen zur Sicherung der Rechtskraft der Satzung wurden im Entwurf einer 2.Nachtragssatzung rot markiert.
Aus diesem Anlass wurde auch die Eingangsformel der Satzung auf die Vorgaben des Zitiergebotes entsprechend dem Urteil des VG-SH vom 09.Mai 2009 (AZ.: 4 B 8/07) abgestimmt. Auch diese Änderungen sind im Entwurf rot markiert.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Hundesteuerhebesätze damit nicht vorgesehen ist.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder und Jugendvertretung ist nicht vorhanden.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde folgender Ausschuss: Finanzausschuss.
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, die 2. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung gemäß anliegendem Entwurf.
Finanzielle Auswirkungen:
Die rechtmäßige Erhebung von Hundesteuern wird gewährleistet.
Anlage/n:
2. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung
Urteil zur Hundesteuer
Urteil zum Zitiergebot
gez.
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Hundest. 2.NachtragWesterhorn (10 KB) | |||
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2 | 2020 Urteil Hundesteuer (152 KB) | |||
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3 | Zitiergebot - OVG stellt strenge Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen (356 KB) |
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