Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-214
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Sachverhalt:
Im Jahre 2015 wurde mit dem neuen § 2b UstG die Gleichstellung von Kommunen mit privaten Wirtschaftsakteuren für ihr Tätigwerden auf privatrechtlicher Grundlage eingeführt. Danach sieht der Gesetzgeber bereits jetzt bei kommunalen Sportstätten eine Wettbewerbssituation mit privaten gewerblich betriebenen Sportstätten als gegeben an. Aufgrund der von der Stadt beantragten Optierung tritt die Verpflichtung zur Einführung der Umsatzsteuer nach zuletzt geänderter Rechtslage für die Barmstedter Sportstätten erst zum 01.01.2023 ein.
Aus Anlass der anstehenden Umstellung wurde ein Gutachten zur Erfassung und Betrachtung aller relevanten Tatbestände erstellt. Das Gutachten wurde am 23.06.2020 im Hauptausschuss vorgestellt und kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Umstellung der Sportstätten bereits jetzt finanziell lohnen könnte. Ein Steuerberatungsbüro ist dabei, diesen finanziellen Vorteil anhand einer Barmstedter Schule exemplarisch darzustellen. Das Ergebnis soll im nächsten Hauptausschuss vorgestellt werden und als Entscheidungsgrundlage für eine alle Sportstätten umfassende Untersuchung dienen. Eine Beschlussfassung über das weitere Vorgehen dazu ist geplant.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der aktuelle Vertrag der Stadt Barmstedt mit den Sportvereinen über die Benutzung der Sportanlagen nach 5 Jahren zum 31.12.2020 endet. Hier sind Neuverhandlungen über die Benutzungsentgelte notwendig. Es bietet sich an, bei dieser Neuregelung gegebenenfalls bereits jetzt die steuerlichen Belange zu berücksichtigen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen.
gez.
Maier
Fachbereichsleitung
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