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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2020-187  

Betreff: Aufgabenkooperation mit dem Kreis Pinneberg im Bereich Vollstreckung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Maier, Wolfgang
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Hörnerkirchen Entscheidung
02.09.2020 
Sitzung des Amtsausschusses Hörnerkirchen geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Stelle 200.34 beschäftigt sich mit der Forderungsverfolgung, der sog. „Außenvollstreckung“. Diese wird Ende 2020 vakant. Auf der Stelle liegen auch Anteile einer Verwaltungskooperation in diesem Aufgabenbereich mit dem Amt Rantzau.

 

Der Kreis Pinneberg bietet im Bereich Vollstreckungswesen“ die Übernahme des kompletten Aufgabengebietes als Dienstleitung an. In den Fehlbetragsgutachten der Stadt Barmstedt der letzten Jahre wird eine derartige Kooperation befürwortet, ebenfalls in einem Gutachten des Landesrechnungshofes aus dem Jahr 2014.

 

Ein Kostenvergleich zeigt im schlechtesten Falle (=niedrigste Einholungsquoten beim Kreis) eine Personalkostenersparnis von ca. 28.600 € pro Jahr bei einer gleichzeitig um gut 55.850 € oder 25,82% höheren Einholungsquote. Die Unterlagen der Berechnung sind beigefügt. Der Vergleich umfasst die Aufgabengebiete der „Innen- und Außenvollstreckung“, also auch den Teil der Forderungsbeitreibung, der sich „vom Büro aus“ erledigen lässt (Stelle 200.33, 19,5 Stunden).

 

Bei einer Neuausschreibung des Aufgabengebietes „Außenvollstreckung“ ist nicht zu erwarten, dass Personal gewonnen werden kann für diese Aufgabe. Schon im Jahr 2016 war es Glück, den jetzigen Mitarbeiter, der ehemaliger Vollstreckungsbeamter bei einer anderen Kommune war, gewinnen zu können. Hausintern Personal dafür gewinnen zu können wurde versucht, jedoch ohne Erfolg.

 

Der Tatsache, dass die Aufgabe „Innen- und Außenvollstreckung“ nicht mehr im Rathaus erledigt wird, stehen neben der Kostenseite folgende weitere Vorteile gegenüber:

 

  • im Fall einer Erkrankung des Personals müsste keine Lohnfortzahlung finanziert werden
  • bei einem Personalausfall entstehen keine Nachbesetzungsprobleme
  • nur das, was tatsächlich gemacht wird, muss bezahlt werden
  • aufgrund einer größeren Bündelung der Schuldner beim Kreis kann dort auch effizienter gehandelt werden

 

Es ist geplant, die Stelleninhaberin der Stelle 200.33 (Innenvollstreckung) dann u.a. mit anderen Aufgaben in der Kasse zu betrauen. Dort ist seit langem ein massiver Überstundenberg beim dort noch beschäftigten Personal zu verzeichnen. Dieser resultiert aus der Mehrbelastung aufgrund der doppischen Buchungsarbeit nun auch beim Haushalt der Stadt Barmstedt, die deutlich umfangreicher ist, also die kamerale. Hinzu kommen Aufgaben aus der Einführung / Pflege des DMS.

 

Eine derartige Vollstreckungskooperation mit dem Kreis Pinneberg sind bereits mehrere Gemeinden wie z.B. Quickborn, Rellingen und Helgoland eingegangen.

 

Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss einer Vollstreckungskooperation auf Grundlage der als Anlage beigefügten Vereinbarung. Eine solche müsste auch mit dem Stadt Barmstedt geschlossen werden, der das Thema im gleichen Sitzungslauf vorgelegt wird.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder u- und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet.

 

Zuständigkeiten:

Abschließend zuständig ist der Amtsausschuss.

 

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Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss stimmt dem Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrags zu und beauftragt den Amtsvorsteher, auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Kreis Pinneberg zur Übertragung des Vollstreckungswesens auf den Kreis Pinneberg abzuschließen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Vorlage



 

 

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Anlage/n:

Vertragsentwurf nebst Leistungskatalog und Abrechnungsformular

Kostenvergleich

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Vertragsentwurf Vollsteckung Amt Hörnerkirchen Stand 23.06.2020 (173 KB)      
Anlage 1 2 Vollstreckungskosten Vergleichsberechnung (400 KB)      

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