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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2020-127  

Betreff: Gutachten zur Steuerpflicht nach § 2 b UStG der Stadt Barmstedt
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Maier, Wolfgang
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt
23.06.2020 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen mit der Einführung des neuen § 2b UStG auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt. Hintergrund war, dass aufgrund europäischer Rechtsvorgaben der Wettbewerbsgedanke mehr in den Vordergrund gerückt werden sollte.

 

Die Neuregelung trat mit Beginn des Jahres 2017 in Kraft. Mithilfe einer sog. „Optionserklärung“ konnte für die ab diesem Zeitpunkt bis incl. 31.12.2020 erbrachten Leistungen die Geltung des bis 31.12.2015 geltenden § 2 Abs. 3 UStG gewählt werden. Davon hat die Stadtvertretung Barmstedt mit Beschluss vom 13.12.2016, VO/2016-239, Gebrauch gemacht.

 

Im weiteren Fortgang des Prozesses wurde ein Steuerberatungsbüro beauftragt, die Bereiche des Haushaltes zu identifizieren, bei denen die Neuregelung zu einer anderen Behandlung der Sachverhalte führen kann. Darüber hinaus sollten darin Handlungsempfehlungen getroffen werden. Dieses Gutachten liegt nun vor und ist der Vorlage zur Kenntnisnahme angefügt.

 

Bereits vor der „Corona – Pandemie“ wurde aufgrund der Vielzahl von ungeklärten Fragen von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Verlängerung des Optionszeitraumes initiiert. Insbesondere erteilen die Finanzämter keinerlei Auskünfte zu diesem Problemkreis. Eine entsprechende Bundesratsinitiative wurde angenommen und nun im Rahmen des „Corona – Steuerhilfegesetzes“ in den Bundestag eingebracht (siehe ebenfalls beigefügte Anlage).

 

Es ist daher davon auszugehen, dass die Optionsfrist bis 31.12.2022 verlängert wird. Die Verwaltung der Stadt Barmstedt wird vorschlagen,, diese Optionsfristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Die noch offenen Unklarheiten alleine schon in der generellen Behandlung sind zu groß. Das Gutachten kommt im Übrigen zum Ergebnis, dass eine vorzeitige Ablösung des alten, durch die bisherige Optionserklärung fortgeltenden, Rechts eher zu Nachteilen führt.

 

Eine Beschlussvorlage zur Verlängerung der Optionszeit wird nach Feststehen der Modalitäten eingebracht. Die im Gutachten angesprochenen Bereiche werden in der Folge abgearbeitet.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen, eine Kinder- und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet.

 

Zuständigkeiten:

Zuständig ist gem. § 1a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt der Hauptausschuss.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Gutachtenentwurf
Information des Städteverbandes vom 05.05.2020

Entwurf Corona-Steuerhilfegesetz
 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Gutachten 2b UStG Stadt Barmstedt Stand:01.05.20 (455 KB)      
Anlage 2 2 Info Stadteverband Verlängerung Optionsfrist § 2b UStG 05.05.2020 (603 KB)      
Anlage 3 3 Entwurf Corona-Steuerhilfegesetz (671 KB)      

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