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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2020-085  

Betreff: Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Andresen, Bente
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
26.01.2021 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Änderungen der kommunalrechtlichen Vorschriften machen eine Neufassung der städtischen Hauptsatzung notwendig. Die Änderungen können der erstellten Synopse (siehe Anlage) entnommen werden. Die wesentlichsten Änderungen werden nachfolgend kurz beschrieben:

 

In den vergangenen Jahren hat sich die Betrachtung von Satzungen im Rahmen der Rechtsprechung verändert. So werden sowohl von Seiten der Verwaltungsgerichte wie auch von Seiten des Obersten Verwaltungsgerichtes des Landes Schleswig-Holstein strengere Anforderungen an Satzungen gestellt. Aufgrund dieser verschärften Begutachtung wurde vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag (SHGT) die Empfehlung geäußert, das vorliegende Ortsrecht der Kommunen hinsichtlich des sogenannten Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG zu überprüfen. Basierend auf dieser Empfehlung wurde nun eine entsprechende Überprüfung der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt vorgenommen. Entsprechend der Vorschrift des Zitiergebots wurde eine Änderung, in Form der Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage, vorgenommen.

 

Eine weitere größere Änderung ist die Einführung des § 3 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt. Im August 2020 wurden durch den Landtag die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften geändert, die im September 2020 in Kraft traten. Die Änderungen eröffnen unter Anderem neue Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung und der virtuellen Sitzungen von politischen Gremien. So ist es mittlerweile möglich, in Ausnahmefällen höherer Gewalt, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus Gründen des Infektionsschutzes (z.B. Corona-Pandemie), Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse künftig auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchzuführen.

Voraussetzung ist die Verankerung dieser Möglichkeit in der Hauptsatzung. Eine entsprechende Formulierung wurde in die Neufassung als § 3 eingearbeitet.

 

Außerdem wurde der Paragraph der Gleichstellungsbeauftragten (neu § 7 / alt § 6) überarbeitet. Nach dem Beispiel der Stadt Tornesch ist die Gleichstellungsbeauftrage nur für Belange von Frauen, Männern und Gendern zuständig (siehe Synapse der Satzungen § 7 Abs. 2). Der Begriff Gender wurde in den neugefassten Hauptsatzungen der Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen bereits übernommen.

 

Die Fraktion der Bündnis 90 / Die Grünen findet den Begriff "Gender" als nicht passenden Begriff, es sei denn, man verwendet diesen nur als Darstellung aller sozialspezifischen Ungerechtigkeiten, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts benachteiligen.

 

Die Fraktion schlägt folgenden Vorschlag für den § 7 Absatz 2 der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt vor:

 

Die Gleichstellungsbeauftragte trägt dazu bei, dass in der Stadt Barmstedt und im Amt Hörnerkirchen und den amtsangehörigen Gemeinden keine Person aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wird. Dies gilt ausdrücklich für alle Geschlechteridentitäten.

Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

-  Einbringung frauen-, männer- und genderspezifischer Belange in die Arbeit der Gremien der zur Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommunen und der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung,

-  Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, Männer und Gender, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

-  Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen, Männern und Gender in den zur Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommunen,

-  Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen, Männer und Gender

-  Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauen-, männer- und genderspezifische Belange wahrzunehmen.

 

Nach Rücksprach mit der Kommunalaussicht ist außerdem der Paragraph der Ständige Ausschüsse (alt § 7 / neu § 8 bis § 8 f) zu ergänzen. Hier ist ein Verweis auf die Zuständigkeitsordnung nicht mehr ausreichend. Die Aufgaben und die Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse müssen, gem. § 45 GO, in der Hauptsatzung geregelt werden und wurden daher ergänzt. Eine Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt wird in Kürze vorgenommen.

 

Des Weiteren wurde der Paragraph zu den Veröffentlichungen (neu § 15 / alt § 14) aufgrund der Änderung der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) überarbeitet. Erforderlich ist die Aufnahme folgender Formulierung bis zum 31.03.2021: Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen liegen am Sitz der Behörde zur Mitnahme aus oder werden bereitgehalten.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

Zuständig ist die Stadtvertretung gemäß § 28 GO.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

1. Die Stadtvertretung beschließt die als Anlage vorliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt. Die Neufassung ist der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

oder

 

2. Die Stadtvertretung beschließt die als Anlage vorliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt, mit der Änderung, dass der § 7 Abs. 2 nach dem Beispiel der Fraktion der Bündnis 90 / Die Grünen angepasst wird. Die Neufassung ist der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Kosten, die durch die Durchführung virtueller Sitzungen (z.B. Lizenzgebühren) entstehen, konnten noch nicht genau ermittelt werden.

 

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Anlage/n:

- Synopse der Hauptsatzungen der Stadt Barmstedt

- Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt

 

gez. Werner

Fachbereichsleitung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Synopse der Hauptsatzungen der Stadt Barmstedt (404 KB)      
Anlage 2 2 Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt (291 KB)      

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