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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2020-080  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Bokel "Wohngebiet südl. Seestraße" für das Gebiet südlich der Seestraße, westlich des Bokeler Sees und östlich des Fasanenweges
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Rubart, Wolfgang
Federführend:FB 400 Bauen und Umwelt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bokel Entscheidung
22.04.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Bokel (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Auf einem rund 7.800 qm großen Areal südlich der „Seestraße“ und der „Neel-Greve-Straße“, westlich des Bokeler Sees und östlich des „Fasanenweges“ soll der B-Plan Nr. 7 der Gemeinde Bokel aufgestellt werden und der Flächennutzungsplan angepasst werden. Die Gemeinde beabsichtigt für das genannte Gebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine wohnbauliche Nutzung zu schaffen. Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und wird momentan hauptsächlich als Weide im Rahmen einer Hobbypferdehaltung genutzt.

 

Der Bebauungsplan soll im "normalen" Bauleitplanverfahren mit 2 Beteiligungsschritten gem. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 BauGB aufgestellt werden. Für die Umsetzung der angedachten Planung muss der Flächennutzungsplan der Gemeinde ebenfalls angepasst werden.

 

Planungsziel auf diesem Areal ist die Darstellung als Wohnbauflächen. Im Rahmen des B-Planes soll aus dieser Fläche ein Allgemeines Wohngebiet für Einzel- und ggfls. Doppelhäuser entwickelt werden. Passend zur westlich angrenzenden Bebauung soll ein allgemeines Wohngebiet in überwiegend aufgelockerter Bebauungsstruktur entwickelt werden. Die landwirtschaftliche Nutzung wird aufgegeben. Nachdem die zuletzt ausgewiesenen Wohnbauflächen in der Gemeinde nun vollständig umgesetzt und die im Rahmen des kürzlich erarbeiteten Innenentwicklungskonzeptes der Gemeinde nicht zur Verfügung stehen, reagiert die Gemeinde damit auf den seit längerer Zeit erhöhten Wohnbedarf besonders von Seiten junger ortsansässiger Bürger und die anhaltend intensive Nachfrage nach Bauplätzen. Bereits im Vorwege wurde ein Gespräch mit der unteren Forstbehörde gesucht und die notwendigen Waldabstände sind in der Planung berücksichtigt.

 

Die Landesplanungsbehörde wurde gemäß § 11 Landesplanungsgesetz über die Planungsabsichten der Gemeinde Bokel informiert und hat zwischenzeitlich bestätigt, dass die Belange der Raumordnung durch die beabsichtigten Bauleitplanungen nicht berührt werden. Die Landesplanung hat allerdings darauf hingewiesen, dass vor einer Bauleitplanung nachgewiesen werden muss, inwieweit vorhandene Flächenpotenziale (verfügbare Grundstücke in der Gemeinde) ausgeschöpft werden können. Mit dem Aufstellungsbeschluss soll nun der Bebauungsplan formell eingeleitet werden.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung Bokel gem. § 28 GO.

 

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Beschlussvorschlag:

 

  1. Für das Gebiet südlich der Seestraße, westlich des Bokeler Sees und östlich des Fasanenweges wird ein B-Plan aufgestellt und der Flächennutzungsplan angepasst. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA)

Erhaltung von schützenswertem Baum- und Knickbestand

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
  2. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein Planungsbüro aus Rellingen beauftragt werden.
  3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Öffentlichkeitsveranstaltung durchgeführt werden.


 

 

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Finanzielle Auswirkungen:


Grundstückskaufpreis, Kosten der Bauleitplanung, Erschließungskosten, Grundstücksverkäufe werden haushaltsmäßig geplant
 

 

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Anlage/n:


Lageplan Geltungsbereich
 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 AufstBeschluss BP007_Geltungsbereich (372 KB)      
Anlage 2 2 AufstBeschluss BP007_Geltungsbereich Luftbild (1537 KB)      

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