Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-043
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Sachverhalt:
Gemäß § 76 Abs. 4 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister der Gemeinde Westerhorn entscheidet gemäß § 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Westerhorn über Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000 €.
Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 € hinausgehen, erstellt der Bürgermeister jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendung und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und legt diesen der Gemeindevertretung zur nachträglichen Genehmigung gemäß § 76 Abs. 4 Gemeindeordnung i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Westerhorn vor.
Insgesamt war ein Spendenaufkommen in Höhe von 653,75 € zu verzeichnen. Davon flossen 200 € aus Geldspenden und 453,75 € aus Sachspenden zu. Das Spendenaufkommen 2018 war damit um 3.221,09 € niedriger als 2018 (3.874,84 €).
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet. Kinder und Jugendliche können aber von den Spenden profitieren.
Zuständigkeiten:
Zuständig ist gem. § 2 der Hauptsatzung die Gemeindevertretung.
Beschlussvorschlag:
Die durch den Bürgermeister angenommen Spenden im Jahr 2019 gemäß anliegender Spendenliste sind zur Kenntnis genommen und nachträglich genehmigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Anlage
Anlage/n:
Spendenliste Westerhorn 2019
gez. Maier
Fachbereichsleitung
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Anlagen: | |||||
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1 | SpendenWesterhorn2019 (183 KB) |
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