Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-033
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Sachverhalt:
Gemäß § 76 Abs. 4 GO kann die Stadtvertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen auf die Bürgermeisterin übertragen. Die Bürgermeisterin entscheidet gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 7 der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt über Schenkungen und Spenden.
Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen ab 50 € erstellt die Bürgermeisterin jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendung und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und legt diesen der Stadtvertretung gemäß § 76 Abs. 4 Gemeindeordnung vor.
Insgesamt war ein Spendenaufkommen in Höhe von 16.039,34 € zu verzeichnen. Ein Anteil in Höhe von 13.320,50 € war hiervon mitteilungspflichtig.
15.759,46 € flossen in Form von Geldspenden und 279,88 € in Form von Sachspenden zu. Das Spendenaufkommen 2019 war damit um 1.184,36 € höher als 2018 (14.854,98 €).
Ein Betrag von 12.947,46 € des Gesamtspendenaufkommens enstammt aus Spenden für das Weihnachtshilfswerk 2019. Von den 12.947,46 € entfielen 421,96 € auf den Punsch- und Stollenverkauf. 10.258,50 € der Spenden für das Weihnachtshilfswerk 2019 waren mitteilungspflichtig.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet. Kinder und Jugendliche können aber Empfänger von Leistungen und Hilfen aus den Spenden sein.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 1a Abs. 1 Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Hauptausschuss.
Abschließend zuständig ist nach §§ 28 bzw. 76 Abs. 4 GO die Stadtvertretung.
Anlage/n:
Liste der mitteilungspflichtigen Spenden
gez. Maier
Fachbereichsleitung
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Anlagen: | |||||
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1 | Spenden Stadt Barmstedt 2019 (264 KB) |
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