Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-008
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Sachverhalt:
Mit Beschluß zu VO/2019-122 wurde die Durchleitung der Zuschüsse des Amtes Rantzau (bzw. deren Zuschussgeber) durch den städtischen Kernhaushalt zum Zwecke der Eigenkapitalverstärkung bei den Stadtwerken Barmstedt festgelegt.
Im Zuge der Umstellung der Buchführung auf die Doppik bzw. der Planung des Haushaltes 2020 für die Stadt Barmstedt ist festzulegen, wie der Sachverhalt zu bilanzieren und zu planen ist.
Mit dem gewählten Weg soll eine Verstärkung des Eigenkapitals der Stadtwerke Barmstedt aus den vom Amt Rantzau gewährten Zuschüssen ermöglicht werden. Die vom Amt Rantzau erhaltenen und an die Stadtwerke Barmstedt weiterzuleitenden Zuschüsse sollen aber nicht das Stammkapital (Grundkapital) des Eigenbetriebs Stadtwerke Barmstedt erhöhen, sondern in eine zweckgebundene Rücklage eingestellt werden, die aber bei den Stadtwerken Barmstedt ebenfalls zum Posten Eigenkapital gehört. Somit ist die Erhöhung der Beteiligung an den Stadtwerken Barmstedt auch in der Bilanz der Stadt Barmstedt zu aktivieren.
In den doppischen Bilanzvorschriften ist eine solche Maßnahme (d.h. Einstellung wie bei den Stadtwerken Barmstedt in eine zweckgebundene Rücklage) jedoch nicht explizit geregelt, so dass die Bilanzierung auf der Aktivseite der Bilanz der Stadt Barmstedt sinnvollerweise analog zu einer „normalen“ Beteiligungserhöhung zu erfolgen hat.
Da die für die Beteiligungserhöhung eingesetzten Mittel jedoch von einem Dritten (Amt Rantzau) stammen, sind die erhaltenen Mittel in der Bilanz der Stadt Barmstedt gleichzeitig als Gegenposten zu passivieren. Die Behandlung von erhaltenen Zuschüssen auf der Passivseite der Stadt Barmstedt erfolgt üblicherweise durch Ausweis in einem Sonderposten nach § 40 Abs. 5 GemHVO Doppik oder einer Sonderrücklage nach § 25 GemHVO Doppik, der entweder ratierlich über eine festgelegte Laufzeit ertragserhöhend aufgelöst wird oder aber die dauerhaft bestehen bleibt. Da die Beteiligung an den Stadtwerken Barmstedt dauerhaft erhalten bleiben soll, ist eine damit korrespondierende, nicht aufzulösende, Sonderrücklage erforderlich.
Allerdings erfolgt derzeit zwischen den Stadtwerken Barmstedt und dem zuständigen Finanzamt eine Abstimmung darüber, ob die Weiterleitung der Zuschüsse des Amts Rantzau an die Stadtwerke Barmstedt in deren Bilanz tatsächlich als Eigenkapitaleinlage gilt oder ob stattdessen dort ein (eigenkapitalähnlicher) Sonderposten aus erhaltenen Zuschüssen zu bilden ist, der über eine noch festzulegende Laufzeit (ungefähr 25 Jahre) ertragserhöhend aufzulösen ist. Zurzeit ist noch nicht absehbar, welcher Vorgehensweise die Finanzverwaltung den Vorzug gibt.
Sofern die Finanzverwaltung die Einstellung der Zuschüsse bei den Stadtwerken Barmstedt in einen ratierlich ertragserhöhend aufzulösenden Sonderposten vorschreibt, sollte die gleiche Vorgehensweise auch im Jahresabschluss / der Bilanz der Stadt Barmstedt erfolgen. Das heißt, sowohl der Beteiligungsansatz auf der Aktivseite der Bilanz als auch ein Sonderposten aus erhaltenen Zuschüssen auf der Passivseite sollten ratierlich erfolgswirksam in Analogie zur Auflösungsdauer bei den Stadtwerken Barmstedt aufgelöst werden. Da die Höhe der jährlichen Abschreibung an der Beteiligung genau der Höhe der Auflösung des Sonderpostens entspricht, ergibt sich in der Ergebnisrechnung der Stadt Barmstedt ein Wert von Null. Lässt die Finanzverwaltung hingegen bei den Stadtwerken Barmstedt die Einstellung der weitergeleiteten Zuschüsse in das Eigenkapital zu, erübrigt sich auch bei der Stadt Barmstedt die Auflösung des Aktivpostens Beteiligung und der passivischen Sonderrücklage.
Zur Klärung der Fragen für die zu beschließenden Verbuchungen wurden Abstimmungen mit der Buchhaltung der Stadtwerke Barmstedt sowie mit dem von der Stadt Barmstedt häufiger schon beauftragten Wirtschaftsprüfungsbüro herbeigeführt.
Es handelt sich aufgrund der Summen (ca. 5,5 Mio. €) nicht mehr um ein laufendes Geschäft der Verwaltung.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 1a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt der Hauptausschuss. Abschließend zuständig ist die Stadtvertretung der Stadt Barmstedt.
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Beschlussvorschlag:
Die aus den Zuschüssen der Amtes Rantzau für die Breitbanderschließung deren Gebietes und durch den städtischen Haushalt zum Zwecke der Eigenkapitalverstärkung bei den Stadtwerken Barmstedt geleiteten Gelder werden
- auf den Passivseite als nicht aufzulösende Sonderrücklage (Kontoart 202220)
- auf der Aktivseite analog einer Beteiligung an verbundenen Unternehmen (Kontoart 101100)
bilanziert.
Die Zu- und Abflüsse sind im Haushalt der Stadt Barmstedt entsprechend zu planen.
Sofern die Finanzverwaltung eine ratierliche Auflösung der Mittel bei den Stadtwerken Barmstedt vorschreiben sollte, werden die obigen Posten in der Bilanz der Stadt Barmstedt über die gleiche Auflösungsdauer wie bei den Stadtwerken Barmstedt erfolgswirksam aufgelöst, wobei sich dann Erträge und Aufwendungen in der Ergebnissrechnung ausgleichen. Die bisherige Sonderrücklage ist dann als Sonderposten zu buchen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Bilanzsumme der Stadt Barmstedt wird um die gezahlten Beträge größer.
Anlage/n:
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76