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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2019-312  

Betreff: Genehmigung einer überplanmäßigen Aufwendung und Auszahlung für Schulkostenbeiträge gem. §95d GO
Status:öffentlich  
Federführend:FB 302 Bürgerservice - Schulen, Sport, Kultur   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Westerhorn Vorberatung
04.12.2019 
Sitzung des Finanzausschusses Westerhorn ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung
19.12.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerhorn ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Schulkostenbeiträge sind aufgrund des Rechts zur freien Schulwahl und der Art der Abrechnung nach tatsächlich anfallenden Kosten nicht genau planbar.

Die Ermittlung der Haushaltsansätze kann daher lediglich anhand der Jahresrechnungsergebnisse der Vorjahre erfolgen. Die überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung der Schulkostenbeiträge ist unabweisbar, da eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung nach dem Schulgesetz besteht.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendvertretung ist derzeit nicht eingerichtet.

 

Zuständigkeiten:

Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde folgender Ausschuss: Finanzausschuss.

Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28, 95d GO.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Westerhorn erteilt die Genehmigung zur Leistung der überplanmäßigen Aufwendung und Auszahlung gem. § 95 d GO.
 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Es werden bei den Ergebnis- und Finanzkonten 218201.545200 und 218201.745200 (Erstattung an Gemeinden, Schulkostenbeiträge für weiterführende Schulen) Mittel in Höhe von 7.031,17 € überplanmäßig zur Verfügung gestellt. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendung und Auszahlung erfolgt über Mehrerträge und Merheinzahlungen bei der Gewerbesteuer (611010.401300 und 611010.601300).
 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

keine
 

 

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