Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2019-304
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Sachverhalt:
Die Haushaltspläne der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen wurden in den Jahren 2014 - 2017 mit Jahresfehlbeträgen geplant. Die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wurden mit Jahresüberschüssen festgesetzt. Der Haushaltsentwurf für 2020 weist wieder einen Jahresfehlbetrag aus. Nachdem zudem die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die investiven Maßnahmen zu finanzieren, muss eine Kreditaufnahme geplant werden, die den Haushalt wegen der Zinsbelastungen genehmigungspflichtig macht. Diese Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn der Haushaltsausgleich nachhaltig gesichert ist. Dies ist bei geplanten Fehlbeträgen stets in Frage zu stellen. Zudem hat die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen die Realsteuerhebesätze für die Grundsteuer A und B seit dem 01.01.2004 nicht mehr angehoben.
Nach § 75 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) hat die Sicherung des Haushaltsausgleichs Vorrang vor allen anderen finanzpolitischen Erwägungen. Bei einer Gefährdung des Haushaltsausgleichs, wie vorhanden und in den Folgejahren vorhersehbar, sind die Gemeinden deshalb verpflichtet, unter Ausnutzung aller ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten die Sicherung der laufenden Haushaltswirtschaft zu gewährleisten. Dabei haben sie die von den Kommunalaufsichtsbehörden, dem Landesrechnungshof und den Gemeindeprüfungsämtern im Rahmen der überörtlichen Prüfung zur Haushaltswirtschaft gegebenen Auflagen, Hinweise und Vorschläge zur Ausschöpfung der Einnahmen und Beschränkung der Ausgaben zu berücksichtigen.
Um im schlechtesten Fall Fehlbetragszuweisungen nach § 12 FAG beantragen zu können, macht es neben der Zeitdauer seit der letzten Anpassung der Hebesätze Sinn, eine Anhebung bis auf die dafür geforderten Mindesthebesätze zu durchzuführen. Diese Mindesthebesätze stellen sich nach dem Haushaltskonsolidierungserlass vom 23.08.2018 wie folgt dar:
Steuerart | derz. Hebesatz | Mindesthebesatz ab 2019 |
Grundsteuer A | 310 % | 380 % |
Grundsteuer B | 310 % | 425 % |
Gewerbesteuer | 380 % | 380 % |
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration hat auf Nachfrage bestätigt, dass das Anheben der Hebesätze der Realsteuern auf die Mindestsätze ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für die Gewährung einer Fehlbetragszuweisung nach § 12 Finanzausgleichsgesetz (FAG) ist.
Eine Anpassung der Hebesätze auf die Mindesthebesätze würde die Einnahmesituation wie folgt verbessern:
Steuerart | Einnahmen mit derz. Hebesatz | Einnahmen mit Mindesthebesatz | Mehreinnahmen |
Grundsteuer A | 25.500 EUR | 31.200 EUR | 5.700 EUR |
Grundsteuer B | 185.500 EUR | 254.300 EUR | 68.800 EUR |
Die Realsteuerhebesätze werden grundsätzlich im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzt. Um im Falle eines evtl. verspäteten Haushaltsbeschlusses Rechts- und Planungssicherheit herzustellen, ist der Erlass einer Hebesatzsatzung das geeignete Mittel. Im Jahr 2020 zusätzlich zu erteilende Steueränderungsbescheide würden damit ebenfalls vermieden, die Verwaltungseffizienz dadurch verbessert.
Der Fehlbetrag für das Haushaltsjahr 2020 liegt gem. Haushaltsentwurf vom 29. Oktober 2019 bei 32.700 EUR. Die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg wurde vorab um Stellungnahme gebeten, ob unter diesen Voraussetzungen die Genehmigung der geplanten Kreditaufnahme in Höhe von 391.400 EUR in Aussicht gestellt werden kann. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat mitgeteilt, dass eine uneingeschränkte Kreditgenehmigung nur erteilt wird, wenn sich die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen mit der Anhebung der Realsteuerhebesätze auseinandersetzt. Die Anhebung sollte dabei mindestens so hoch sein, dass der Fehlbetrag in Höhe von 32.700 EUR gedeckt wird und so ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt werden kann.
Diese Vorgabe könnte erfüllt werden, in dem die Realsteuerhebesätze beispielsweise wie folgt angehoben werden:
Grundsteuer A von 310 % auf 360 % = Mehreinnahmen von ca. 4.100 EUR
Grundsteuer B von 310 % auf 360 % = Mehreinnahmen von ca. 29.900 EUR
Diese Anpassung würde Mehreinnahmen von 34.000 EUR generieren und die Forderung der Kommunalaufsichtsbehörde in Bezug auf die Kreditaufnahme erfüllen.
Auch zu berücksichtigen ist, dass die Finanzplanjahre 2021 – 2023 laut Haushaltsentwurf 2020 ebenfalls Jahresfehlbeträge ausweist. Diese stellen sich wie folgt dar:
2021: 82.200 EUR
2022: 59.800 EUR
2023: 32.100 EUR
Aus Sicht der Verwaltung empfiehlt sich daher die Anpassung der Realsteuerhebesätze auf das Niveau der Mindesthebesätze gem. Haushaltskonsolidierungserlass vom 23.08.2018. Damit würde wesentlich nachhaltiger die Ertragslage der Gemeinde angehoben und zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, ggf. Fehlbetragszuweisungen erfolgversprechender zu beantragen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendvertretung ist derzeit nicht eingerichtet.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde folgender Ausschuss: Finanzausschuss Brande-Hörnerkirchen.
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen beschließt die der Vorlage beigefügte Satzung über die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde brande-Hörnerkirchen (Hebesatzsatzung) mit folgenden Hebesätzen ab 01.01.2020:
Grundsteuer A: 380 %
Grundsteuer B: 425 %
Gewerbesteuer: 380 %
Finanzielle Auswirkungen:
siehe Vorlage
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Hebesatzsatzung 2020 (8 KB) | |||
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2 | Konsolidierungserlass vom 23.08.2018 (236 KB) |
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Leitweg-ID: 010565636-0000-76