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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2019-214  

Betreff: Erschließung der Außenbereiche in Barmstedt
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Knaak, Peter
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Werkausschuss Barmstedt Vorberatung
27.11.2019 
Sitzung des Werkausschusses Barmstedt ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
17.12.2019 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.06.2019 die Verwaltung beauftragt, für den Glasfaserausbau in den bisher unversorgten Außenbereichen von Barmstedt die Möglichkeiten einer sogenannten „De-Minimis-Förderung“ und anderer zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten zu prüfen. Die Verwaltung stellt hiermit in Ergänzung des Vortrages in genannter Sitzung das mit dem Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein abgestimmte Prüfungsergebnis von „De-Minimis-Förderung“ , Fördermitteln des Bundes und Fördermitteln des Landes vor.

 

1. De-Minimis-Verordnung

 

Die De-Minimis-Verordnung beschreibt einen beihilferechtlichen Freistellungstatbestand. In der EU sind wettbewerbsverfälschende Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige verboten, wenn sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten beeinträchtigen (Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). In bestimmten Fällen kann die EU-Kommission (EU-KOM) Subventionen/Beihilfen allerdings genehmigen. Um zu entscheiden, ob es sich um eine solche Ausnahme handelt, muss jede Beihilfe, die einem Unternehmen zugute kommt, bei der EU-KOM angemeldet (Notifizierung) werden. Die EU-KOM entscheidet dann, ob die betreffende Subvention im Sinne des EU-Vertrages gewährt werden kann oder nicht.

Zur Vereinfachung dieses Verfahren wurde die sogenannte De-minimis-Regelung eingeführt. Danach müssen Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen, bei der EU-KOM nicht angemeldet und von ihr genehmigt werden. Dies gilt für Beihilfen, die vom Staat bzw. von staatlichen Stellen an einzelne Unternehmen ausgereicht werden und innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre den Subventionswert von derzeit insgesamt 200.000 € (100.000 € im Straßentransportsektor, 15.000 € innerhalb von drei Jahren im Agrarsektor) nicht übersteigen. Die EU-KOM geht davon aus, dass diese kleineren Subven-tionen keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten haben. ( vgl. auch: BMWE - Förderdatenbank / NBank - Merkblatt De-Minimis )

 

Mit der Kostenschätzung von 118.000 € bzw. 95.000 € für die Erschließung von 35 Adressen liegen die Stadtwerke unter dieser Wertgrenze.

 

Die Förderrichtlinie des Bundes oder Landes begründen sich beihilferechtlich aber nicht auf der De-Minimis-Regelung, sondern auf der „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung“ (NGA-RR). Diese ist vom Bund der EU-KOM zur Notifizierung vorgelegt worden. Insofern sind für die Gewährung einer Beihilfe im Sinne von Fördermitteln des Bundes- oder Landes, die Regeln für ein offenes und transparentes Auswahlverfahren nach § 5 ff NGA-RR einzuhalten. Fördermittel des Bundes- oder Landes können also nicht einfach von der Stadt beantragt werden und dann ohne weiteres Verfahren an die Telekommunikationssparte bzw. Telekommunikationstochtergesellschaft der Stadtwerke weitergereicht werden.

 

  1. Fördermittel des Bundes

 

Neben den vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Bedingungen einer Bundesförderung hat der Bund eine Bagatellgrenze eingezogen. Diese liegt bei 100.000 € Bundesfördermitteln. Da der Bund üblicherweise 50% fördert, muss das Projekt also mindestens ein Volumen von 200.000 € förderfähigen Kosten aufweisen. Dies ist mit 118.000,- bzw. 95.000,- € nicht gegeben. Bundesfördermittel kommen daher nicht in Betracht.

 

  1. Fördermittel des Landes

 

Da es diese Bagatellgrenze in der Landesförderrichtlinie nicht gibt, ist hier grundsätzlich eine Förderung unter Einhaltung der Förderbedingungen möglich. Aber auch hier sind entsprechend transparente Auswahlverfahren durchzuführen und zu dokumentieren.

Aktuell im Amt Rantzau wurden Fördermittel nur gewährt, da die Landeskofinanzierung direkt an die Bundesförderung gekoppelt ist.

 

  1. Antragsberechtigt sind sowohl bei der Landesförderung nur Gebietskörperschaften insbesondere Kommunen wie Gemeinden, Städte, Kreise, kommunale Zweckverbände oder Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder. Auch der Eigenbetrieb wäre antragsberechtigt.
  2. Aufgrund des Einsatzes öffentlicher Mittel in diesem Bereich würde die Verwendung aber voll dem EU-Beihilferecht unterliegen. Eine einfache Umsetzung der Erschließung der letzten 35 Hausadressen über den Eigenbetrieb oder eine Tochter-GmbH wäre nicht möglich, da die Fördermittel transparent, neutral, wirtschaftlich etc. verwendet werden müssen. Das Thema Inhousevergabe greift hier nicht.
  3. Damit bleibt die Stadt oder der Eigenbetrieb also voll im Beihilferecht,.  Die Wirtschaftlichkeitslücke der Erschließung der letzten 35 Hausadressen müsste ausgeschrieben werden. Hier würden dann alle Regularien und Vorgaben des Vergaberechtes greifen, so dass es dann rechtlicher Berater bedarf, um hier ein konformes Verfahren abzubilden und nachzuweisen. Hier würde dann auch die Gefahr bestehen, dass andere TK-Unternehmen sich bewerben bzw. aufgrund der „Nähe“ von Stadt, Eigenbetrieb und Tochter-GmbH als Bieter das Verfahren anfechten. Hier ist dann eine entsprechende Dokumentation und Verschwiegenheit  sicherzustellen und ggf. nachzuweisen. Solche Verfahren nehmen erfahrungsgemäß je nach Vergabeverfahren 6-9 Monate in Anspruch und sind aufgrund der zusätzlichen externen Berater mit weiteren Kosten verbunden.

 

4. Fazit:

 

Fördermittel für Breitband Ausbau von Bund und Land unterliegen einem offenen und transparenten Auswahlverfahren, und werden nicht im Rahmen der De-Minimis-Verordnung sondern anderer, Breitband spezifischer Regeln, gewährt werden. Wegen der dortigen Bagatellgrenze kommen hier Fördermittel des Bundes generell nicht in Betracht.

 

Es verbleibt die Möglichkeit der Beantragung von Fördermittel des Landes mit einem städtischen Eigenanteil von mindestens 25 %. Das hierfür unumgängliche Ausschreibungsverfahren erfordert fachliche Beratung und juristische Begleitung, die in den bisherigen reinen Baukostenschätzungen nicht enthalten sind und evtl. erheblichen Umfanges sind.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Ausbau der Außenbereiche durch die Stadtwerke Barmstedt vorzunehmen. Der wirtschaftliche Verlust dieser Maßnahme dort könnte mit dem dann flächendeckenden Glasfasernetz für ganz Barmstedt und ein besseres Standortmarketing der Stadtwerke zu begründet und dieses Thema zum Wohle der Bürger positiv abgeschlossen werden.

 

Eine zuschussweise Finanzierung ohne Förderung dritter durch die Stadt Barmstedt würde unter die De-Minimis-Verordnung fallen. Die Obergrenze von 200.000,- € für einen Zeitraum von 2 Jahren wäre einzuhalten.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

Vorberatend Werkausschuss.

Abschließende Beratung in der Stadtvertretung.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Werkausschuss empfiehlt der Stadtvertretung die Stadtwerke Barmstedt mit dem Ausbau der bis dato noch unerschlossenen Außenbereiche im Stadtgebiet Barmstedt zu beauftragen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

Nach Kostenschätzung der Stadtwerke kostet der Ausbau zwischen 95.000,- € und 118.000,- €.
 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:
 

 

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