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Vorlage - VO/2019-209
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Sachverhalt:
Zur nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses sollten in einer Mitteilungsvorlage die rechtlichen Hintergründe zur Aufstellung der Kleinwindanlage dargestellt werden. Hier nun das Ergebnis zusammen mit Aussagen der Bauaufsichtsbehörde.
- Verfahrensfrei sind Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt des Rotors und einem Rotordurchmesser bis zu drei Meter in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft [...] handelt.
- Gilt seit der am 01 Juli 2016 in Kraft getretenen neuen Landesbauordnung .
- In der Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist vor allem § 63 (1) 3. c relevant.
- naturschutzrechtliche Belange müssen vorher ebenso geprüft werden wie
- immissionsrechtliche Belange gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung
- die Untere Naturschutzbehörde sollte in jedem Falle gehört werden.
- bis zum Wiederabbau der Anlage wird es Einschränkungen bei der Entwicklung künftiger Bebauungen in dem Bereich geben..
In Schleswig-Holstein können Kleinwindanlagen bis 10 m Gesamthöhe unter Beachtung bestimmter Vorschriften ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Diese Regelung ist Teil der novellierten Landesbauordnung, welche am 01.07.2016 in Kraft getreten ist.
Nach Aussage der Bauaufsichtsbehörde ist jedoch eine Genehmigung erforderlich, da sich diese Anlage im Außenbereich befindet, vereinfachend wirkt sich hierbei allerdings aus, dass sich die Anlage außerhalb von geschützten Teilen im Sinne des § 20 (2) Bundesnaturschutzgesetz befinden wird.
Nachfolgend der Wortlaut der entscheidenden Passage in der Landesbauordnung:
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen § 63 (1) 3.c.
Verfahrensfrei sind Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Meter in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 1 e der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Bau- und Umweltausschuss.
Abschließend zuständig ist folgendes Gremium: -/-.
Anlage/n:
-/-
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