Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2007-041
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Sachverhalt:
Herr Uwe Nienstedt (FWB) hat mit Schreiben vom 11.05.2007 seinen Rücktritt als Bürgervorsteher und als Stadtvertreter erklärt. Damit wird für das Amt der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers eine Ersatzwahl erforderlich.
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird aus der Mitte der Stadtvertretung gewählt. Das Wahlverfahren regelt § 33 GO.
Bei einem Ausscheiden des Bürgervorstehers während der Wahlzeit leitet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Wahl der neuen oder des neuen Vorsitzenden der Stadtvertretung.
Für die Wahl haben die Fraktionen ein gebundenes Vorschlagsrecht, das auf Verlangen ausgeübt werden kann und dem stattgegeben werden muss. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Zweck dieses gebundenen Vorschlagsrechts ist der Schutz von Minderheiten, die auf diese Weise erreichen können, dass die zur Verfügung stehenden Wahlstellen nicht einseitig von einer Mehrheit besetzt werden, sondern dass die Besetzung proportionalisiert wird und damit dem Verhältnis der Sitzstärken der einzelnen Fraktionen folgt. Damit wird auch dem ungeschriebenen Parlamentsbrauch entsprochen, dass die stärkste Fraktion die Vorsitzende oder den Vorsitzenden stellt.
Der Wahlvorschlag muss von der stärksten Fraktion vorher schriftlich dem stellvertretenden Bürgervorsteher bekannt gegeben sein, bevor über ihn abgestimmt werden kann. Bei gleichen Höchstzahlen sind die Fraktionen in gleicher Weise vorschlagsberechtigt. Weil in diesem Wahlverfahren in der Regel tatsächlich keine echte Auswahl mit der Wahl erfolgt, gilt für das Abstimmungsverfahren das einfache Beschlussverfahren nach § 39 Abs. 1 GO. Ein Rückgriff auf die Wahlvorschriften des § 40 GO ist ausgeschlossen. Der Wahlvorschlag für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist angenommen, wenn er die Stimmenmehrheit erhält. Bei der Abstimmung werden für die Berechnung der Stimmenmehrheit nur die Ja- und Neinstimmen gewertet. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, bleibt das Vorschlagsrecht bei der stärksten Fraktion.
Sofern keine Fraktion von ihrem gebundenen Vorschlagsrecht Gebrauch macht, ist die oder der Vorsitzende im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
In Vertretung:
(Schönfelder)
Erster Stadtrat
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