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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2019-013  

Betreff: Spenden 2018
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:1. Maier, Wolfgang
2. Feyerabend, Lukas
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Kenntnisnahme
12.02.2019 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt zur Kenntnis genommen   
Stadtvertretung Barmstedt Kenntnisnahme
26.02.2019 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Spenden 2018:

Gemäß § 76 Abs. 4 GO kann die Stadtvertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen auf die Bürgermeisterin übertragen. Die Bürgermeisterin entscheidet gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 7 der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt über Schenkungen und Spenden.

 

Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen ab 50€ erstellt die Bürgermeisterin jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendung und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und leitet diesen der Gemeindevertretung zu gemäß § 76 Abs. 4 Gemeindeordnung.

 

Insgesamt war ein Spendenaufkommen in Höhe von 14.854,98 € zu verzeichnen.

14.372,45 € flossen in Form von Geldspenden zu, 473,53 € flossen in Form von Sachspenden zu. Das Spendenaufkommen 2018 war damit um 5.373,56 € geringer als 2017 (19.746,01 €).

 

Ein Betrag in Höhe von 13.514,16 € konnte aus dem berichtspflichtigen Spendenaufkommen von 50 € oder mehr gewonnen werden.

 

Ein Betrag von 9.667,45 € des Gesamtspendenaufkommens enstammt aus Spenden für das Weihnachtshilfswerk 2018. Von den 9.667,45 € entfielen 575,84 € auf den Punsch- und Stollenverkauf. 8.336,61 € der Spenden für das Weihnachtshilfswerk 2018 waren mitteilungspflichtig.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet. Kinder und Jugendliche können aber Empfänger von Leistungen und Hilfen aus den Spenden sein.

 

 

 

Zuständigkeiten:

Vorberatend zuständig ist gem. § 1a Abs. 1 Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Hauptausschuss.

Abschließend zuständig ist nach §§ 28 bzw. 76 Abs. 4 GO die Stadtvertretung..

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Liste der mitteilungspflichtigen Spenden

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 berichtspflichtige Spenden 2018 (231 KB)      

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