Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-475
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Sachverhalt:
Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Westerhorn für ein Gebiet in der „Dorfstraße“ westlich der Straße „Im Hufeisen“ und südlich des „Birkenweges / Heßberg“ wurde am 09.03.2016 gefasst. Da dieser Bebauungsplan bisher nicht ausgefertigt und bekanntgemacht wurde und somit nicht rechtskräftig wurde, kann ein erneutes Entwurfs- und Auslegungsverfahren durch Beschluss der Gemeindevertretung neu angestossen werden. Hierfür wurde der o.a. Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Satzungsbeschlusses in einem vorherigen Schritt beschlossen. Die einzige Änderung in diesem Verfahren ist die Änderung des textlichen Teils in Ziffer Nummer 3 wie folgt:
Bisher: „Höchstzulässige Zahl von Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
Im allgemeinen Wohngebiet sind max. 2 Wohneinheiten je Einzelhaus zulässig. Bei Doppelhäusern ist je Haushälfte 1 Wohneinheit zulässig.“
Neu: „Höchstzulässige Zahl von Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
Bei Doppelhäusern ist je Haushälfte 1 Wohneinheit zulässig.“
Die Festsetzung der max. zulässigen Wohneinheiten für Einzelhäuser entfällt damit.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Westerhorn folgender Ausschuss: Ausschuss für Planung, Wirtschaft und Verkehr.
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.
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Beschlussvorschlag:
- Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Westerhorn für ein Gebiet in der „Dorfstraße“ westlich der Straße „Im Hufeisen“ und südlich des „Birkenweges / Heßberg“ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen erneut gebilligt.
- Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut über die Auslegung zu benachrichtigen. Die Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll gemäß § 4 Abs. 3 BauGB auf 2 Wochen verkürzt werden, Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.
Finanzielle Auswirkungen:
sind über städtebauliche Verträge geregelt
Anlage/n:
angepasste Entwurfsunterlagen
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | WES15001_11014_Begründung_180925 (1677 KB) | |||
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2 | WES15001_11024_Text (46 KB) | |||
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3 | WES15001_11025_Planz (77 KB) |
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