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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2018-474  

Betreff: Aufstellung des B-Planes Nr. 13 der Gemeinde Westerhorn für ein Gebiet in der "Dorfstraße" westlich der Straße "Im Hufeisen" und südlich des "Birkenweges / Heßberg"
hier Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 09.03.2016
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Rubart, Wolfgang
Federführend:FB 400 Bauen und Umwelt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Wirtschaft und Verkehr Westerhorn Vorberatung
21.11.2018 
Sitzung des Ausschusses für Planung, Wirtschaft und Verkehr Westerhorn ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung
21.11.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerhorn ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Am 09.03.2016 wurde der Satzungsbeschluss im Rahmen der Aufstellung des B-Planes Nr. 13 der Gemeinde Westerhorn für ein Gebiet in der „Dorfstraße“ westlich der Straße „Im Hufeisen“ und südlich des „Birkenweges / Heßberg“ gefasst. Im B-Plan wurden textliche Festsetzungen getroffen, die die Bebaubarkeit auf einzelne Wohneinheiten beschränken. Es handelt sich um die folgende Festsetzung unter Ziffer 3. im textlichen Teil:

 

„Höchstzulässige Zahl von Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Im allgemeinen Wohngebiet sind max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.

 

Die Festsetzung für Einzelhäuser entspricht nicht mehr den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde. Sie sollte daher wie folgt neu festgesetzt werden:

 

„Höchstzulässige Zahl von Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Bei Doppelhäusern ist je Haushälfte 1 Wohneinheit zulässig.“

 

Da dieser Bebauungsplan bisher nicht ausgefertigt und bekanntgemacht wurde und somit nicht rechtskräftig wurde, kann ein erneutes Entwurfs- und Auslegungsverfahren in einem weiteren Beschluss der Gemeindevertretung angestossen werden. Einzige Änderung in diesem Änderungsverfahren wäre dann die Änderung des obigen Textes unter Ziffer 3.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Westerhorn folgender Ausschuss: Ausschuss für Planung, Wirtschaft und Verkehr.

 

Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung Westerhorn gem. § 28 GO.

.

 

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Beschlussvorschlag:


Die Gemeindevertretung Westerhorn beschließt aus den in der Sach- und Rechtslage der Vorlage aufgeführten Gründen, den gefassten Satzungsbeschluss vom 09.03.2016 der VO/2016-051 aufzuheben.


 

 

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Finanzielle Auswirkungen:


-/-
 

 

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Anlage/n:


-/-
 

 

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