Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-474
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Sachverhalt:
Am 09.03.2016 wurde der Satzungsbeschluss im Rahmen der Aufstellung des B-Planes Nr. 13 der Gemeinde Westerhorn für ein Gebiet in der „Dorfstraße“ westlich der Straße „Im Hufeisen“ und südlich des „Birkenweges / Heßberg“ gefasst. Im B-Plan wurden textliche Festsetzungen getroffen, die die Bebaubarkeit auf einzelne Wohneinheiten beschränken. Es handelt sich um die folgende Festsetzung unter Ziffer 3. im textlichen Teil:
„Höchstzulässige Zahl von Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Im allgemeinen Wohngebiet sind max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.
Die Festsetzung für Einzelhäuser entspricht nicht mehr den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde. Sie sollte daher wie folgt neu festgesetzt werden:
„Höchstzulässige Zahl von Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Bei Doppelhäusern ist je Haushälfte 1 Wohneinheit zulässig.“
Da dieser Bebauungsplan bisher nicht ausgefertigt und bekanntgemacht wurde und somit nicht rechtskräftig wurde, kann ein erneutes Entwurfs- und Auslegungsverfahren in einem weiteren Beschluss der Gemeindevertretung angestossen werden. Einzige Änderung in diesem Änderungsverfahren wäre dann die Änderung des obigen Textes unter Ziffer 3.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Westerhorn folgender Ausschuss: Ausschuss für Planung, Wirtschaft und Verkehr.
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung Westerhorn gem. § 28 GO.
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Westerhorn beschließt aus den in der Sach- und Rechtslage der Vorlage aufgeführten Gründen, den gefassten Satzungsbeschluss vom 09.03.2016 der VO/2016-051 aufzuheben.
Finanzielle Auswirkungen:
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Anlage/n:
-/-
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