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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2018-229  

Betreff: Wahl der 2. stellv. Amtsvorsteherin/des 2. stellv. Amtsvorstehers
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Stefanie Vähling
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Hörnerkirchen Entscheidung
05.07.2018 
Sitzung des Amtsausschusses Hörnerkirchen (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Sachverhalt:

Gemäß § 11 Abs. 1 AO wählt der Amtsausschuss in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen die 2. stellv. Amtsvorsteherin oder den 2. stellv. Amtsvorsteher. Die Wahl der 2. stellv. Amtsvorsteherin oder des 2. stellv. Amtsvorstehers leitet die neu gewählte Amtsvorsteherin bzw. der neu gewählte Amtsvorsteher. Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 24 a AO i.V.m. § 40 Abs. 3 GO. Danach ist gewählt wer die meisten Stimmen erhält. Eine en-bloc-Wahl über die Wahl der Amtsvorsteherin bzw. des Amtsvorstehers und ihrer bzw. seiner Stellvertretenden ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt vorherige Absprache voraus.

 

Abweichend davon können in die Gemeindevertretung gewählte Mitglieder einer politischen Partei, einer Wählergruppe und einer aus Mitgliedern von Wählergruppen gebildeten Gruppierung im Amtsausschuss nach § 11 Abs. 2 AO vor der Wahl ein gebundenes Vorschlagsrecht verlangen. Die Bildung der Gruppierung ist vor Beginn der Sitzung zur Wahl schriftlich, unter Benennung der Mitglieder, gegenüber dem amtierenden Amtsvorsteher anzuzeigen.

 

Wurde bei der Wahl der Amtsvorsteherin bzw. des Amtsvorstehers vom Vorschlagsrecht gemäß § 11 Abs. 2 AO kein Gebrauch gemacht, ist auch die Wahl der Stellvertreter im Meiststimmenverfahren durchzuführen.

 

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Beschlussvorschlag:

Frau/Herr … wird zur 2. stellv. Amtsvorsteherin/zum 2. stellv. Amtsvorsteher gewählt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlage/n:

 

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