Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-224
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Sachverhalt:
Gemäß § 11 Abs. 1 Amtsordnung (AO) wählt der Amtsausschuss in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Amtsausschusses gemacht werden. Die Wahl der Amtsvorsteherin bzw. des Amtsvorstehers leitet das älteste Mitglied des Amtsausschusses. Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 24 a AO i.V.m. § 40 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO). Danach ist gewählt wer die meisten Stimmen erhält. Eine en-bloc-Wahl über die Wahl der Amtsvorsteherin bzw. des Amtsvorstehers und ihrer bzw. seiner Stellvertretenden ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt vorherige Absprache voraus.
Abweichend davon können in die Gemeindevertretung gewählte Mitglieder einer politischen Partei, einer Wählergruppe und einer aus Mitgliedern von Wählergruppen gebildeten Gruppierung im Amtsausschuss nach § 11 Abs. 2 AO vor der Wahl ein gebundenes Vorschlagsrecht verlangen. Die Bildung der Gruppierung ist vor Beginn der Sitzung zur Wahl schriftlich, unter Benennung der Mitglieder, gegenüber dem amtierenden Amtsvorsteher anzuzeigen.
Beschlussvorschlag:
Frau/Herr … wird zur Amtsvorsteherin/zum Amtsvorsteher gewählt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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