Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-217
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Sachverhalt:
Nach § 62 Abs. 1 GO wählt die Stadtvertretung für die Dauer der Wahlzeit bis zu drei Stellvertretende der Bürgermeisterin. Die Wahl der Stellvertretenden der Bürgermeisterin erfolgt nach § 62 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 3 GO. Wählbar sind alle Mitglieder der Stadtvertretung.
Die Wahl wird immer nach dem gebundenen Vorschlagsrecht nach § 33 Abs. 2 GO durchgeführt. Danach steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der 2. Stellvertreterin oder des 2. Stellvertreters der Bürgermeisterin zu. Die Abstimmung erfolgt nach § 39 Abs. 1 GO. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
Das Vorschlagsrecht haben nur Fraktionen. Beim gebundenen Vorschlagsrecht sind einzelne Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter nicht vorschlagsberechtigt. Das Vorschlagsrecht wird auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt. Fraktionsverbindungen sind nicht möglich.
Stadtvertretung Barmstedt
Fraktionen | CDU | SPD | Grüne | BALL | FWB |
Sitze | 6 | 5 | 2 | 5 | 5 |
: 0,5 | 12,00 (1) | 10,00 (2) | 4,00 | 10,00 (2) | 10,00 (2) |
: 1,5 | 4,00 | 3,33 | 1,33 | 3,33 | 3,33 |
: 2,5 | 2,40 | 2,00 | 0,80 | 2,00 | 2,00 |
: 3,5 | 1,71 | 1,43 | 0,57 | 1,43 | 1,43 |
Das Vorschlagsrecht für die 2. Stellvertreterin bzw. den 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin liegt bei den folgenden Fraktionen: SPD-Fraktion, BALL-Fraktion und FWB-Fraktion. Alle drei Fraktionen haben gleichberechtigtes Vorschlagsrecht, ein Losentscheid findet nicht statt.
Beschlussvorschlag:
Frau/Herr … wird zur 2. Stellvertretende/zum 2. Stellvertretenden der Bürgermeisterin gewählt.
Finanzielle Auswirkungen:- entfällt -
Anlage/n:
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Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
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