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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2018-201  

Betreff: Wahl der Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt zu besetzenden ständigen Ausschüsse
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Vähling, Stefanie
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
12.06.2018 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Sachverhalt:

Die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder und die Anzahl der zu besetzenden Ausschüsse ergeben sich aus der Anlage zur Hauptsatzung der Stadt Barmstedt (Zuständigkeitsordnung). Gemäß § 45 Abs. 2 GO bestimmt die Hauptsatzung die ständigen Ausschüsse, das Aufgabengebiet und die Zahl der Mitglieder. Wählbar sind alle Stadtvertreterinnen sowie Stadtvertreter und wenn die Zuständigkeitsordnung dies vorsieht auch bürgerliche Mitglieder.

 

Folgende ständige Ausschüsse wurden in der Stadt Barmstedt gebildet:

 

a)      Hauptausschuss

Zusammensetzung: 11 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter.

Gemäß § 45 a Abs. 1 GO können in den Hauptausschuss keine bürgerlichen Mitglieder gewählt werden.

 

b)     Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung: 3 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter.

 

c)      Ausschuss für Kultur, Schule und Sport

Zusammensetzung: 7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.

 

d)     Ausschuss für Jugend und Soziales

Zusammensetzung: 7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.

 

e)      Bau- und Umweltausschuss

Zusammensetzung: 7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.

 

f)       Werkausschuss

Zusammensetzung: 7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.

 

 

 

Die Zahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder darf die Zahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter nicht überschreiten. Die Art der Stellvertretung ist eine Pool-Stellvertretung. Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

 

Das Wahlverfahren

Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

Eine en-bloc-Wahl ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt eine vorherige Absprache voraus.

Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl der Mitglieder eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse nach der Verhältniswahl gemäß § 46 Abs. 1 GO.

 

Die Fraktionen stellen Namenslisten zur Besetzung des Ausschusses oder der Ausschüsse auf. Die Listen enthalten sowohl Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter, wie auch bürgerliche Mitglieder. Es können auch Mitglieder anderer Fraktionen in die Liste aufgenommen werden. Die Stadtvertretung stimmt über die Liste ab.

 

Jede Stadtvertreterin und jeder Stadtvertreter hat 1 Stimme oder eine Fraktion stimmt gemeinsam für eine Liste (Zählergemeinschaft).

 

Die Stimmen für die Liste werden nach Sainte-Laguë/Schepers (Teilung 0,5-1,5-2,5 usw.) ins Verhältnis gesetzt. Anschließend erfolgt die Sitzvergabe analog der Höchstzahlen. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los.

 

Durch die Bildung von Zählergemeinschaften dürfen sich keine Nachteile für Fraktionen ergeben, die bei Zugrundelegung der Fraktionsstärke mehr Sitze im Ausschuss errungen hätten. Eine solche Wahl ist rechtswidrig. Deshalb ist eine Vergleichsberechnung auf Basis der Fraktionsstärken vorzunehmen.

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Wahl der Ausschussmitglieder sowie der Stellvertreter/innen wird wie folgt durchgeführt:

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

- entfällt -

 

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Anlage/n:

 

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