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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2018-200  

Betreff: Verpflichtung und Amtseinführung der Mitglieder der Stadtvertretung durch den Vorsitzenden
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Vähling, Stefanie
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
12.06.2018 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter werden von der oder dem Vorsitzenden durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt gemäß § 33 Abs. 5 GO.

 

Die Einführung der Stadtvertretung in ihre Tätigkeit hat zum Gegenstand, dass sie über Rechte und Pflichten sowie die Arbeitsweise und Zuständigkeiten der Organe aufgeklärt werden.

 

Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter haben insbesondere folgende Rechte:

Freie Mandatsausübung (§ 32 Abs. 1 GO), Entschädigung (§ 24 GO), Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Kündigungsschutz (§ 24a GO), Mitwirkung in den Sitzungen der Gemeindevertretung (§§ 39 ff. GO), Teilnahme an Ausschusssitzungen (§ 46 Abs. 9 GO), Kontrollrecht (§ 30 GO), Mitwirkung in der Fraktion (§ 32a GO).

 

Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter haben außerdem folgende Pflichten:

Sitzungsteilnahme (§ 32 Abs. 2 GO), Verschwiegenheitspflicht (§ 21 GO), Beachtung der Ausschlussgründe (§ 22 GO), Treuepflicht (§ 23 GO), Offenbarung beruflicher und sonstiger Tätigkeiten (§ 32 Abs. 4 GO).

 

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende verliest folgende Verpflichtung und nimmt die Verpflichtung jeder Stadtvertreterin und jedes Stadtvertreters per Handschlag entgegen:

 

„Ich verpflichte Sie zur gewissenhaften Erfüllung Ihrer Obliegenheiten als Mitglied der Stadtvertretung Barmstedt und führe Sie in Ihre Tätigkeit als Stadtvertreterin / Stadtvertreter der Stadt Barmstedt ein.“

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:
 

 

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