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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2018-196  

Betreff: Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers unter Leitung des ältesten Mitgliedes der Stadtvertretung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Vähling, Stefanie
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
12.06.2018 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden gem. § 33 Abs. 1 GO. Die oder der Vorsitzende führt in Städten mit hauptamtlicher Bürgermeisterin die Bezeichnung Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher.

 

Die Wahl der Bürgervorsteherin bzw. des Bürgervorstehers erfolgt nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 GO unter Leitung des ältesten Mitgliedes der Stadtvertretung. Wählbar sind alle Mitglieder der Stadtvertretung.

 

Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Jede Stadtvertreterin und jeder Stadtvertreter ist vorschlagsberechtigt.

 

Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht

nach § 33 Abs. 2 GO. Das Verlangen bezieht sich sowohl auf die Stelle des Vorsitzenden als auch auf die Stellen der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Das Vorschlagsrecht haben bei diesem Wahlverfahren dann nur die Fraktionen. Beim gebundenen Vorschlagsrecht sind einzelne Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter nicht vorschlagsberechtigt. Das Vorschlagsrecht wird auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt. Die Teilung der Fraktionsstärken erfolgt nach Sainte-laguë/Schepers (0,5-1,5-2,5 usw.). Vorschlagsberechtigt ist für die Position der bzw. des Vorsitzenden die stärkste Fraktion. Bei Abweisung eines Vorschlags verbleibt das Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. Zählgemeinschaften sind nicht möglich.

 

Stadtvertretung Barmstedt

 

Fraktionen

CDU

SPD

Grüne

BALL

FWB

Sitze

 6

5

      2

      5

5

: 0,5

12,00 (1)

10,00

4,00

10,00

10,00

: 1,5

4,00

3,33

1,33

3,33

3,33

: 2,5

2,40

2,00

0,80

2,00

2,00

: 3,5

1,71

1,43

0,57

1,43

1,43

 

(1)    Das Vorschlagsrecht für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher hat die CDU-Fraktion.

 

Wenn sich gleiche Höchstzahlen ergeben, dann sind alle Fraktionen vorschlagsberechtigt. Es gibt keine Losentscheidung. Ein Wahlverfahren en bloc ist nicht zulässig.

 

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Beschlussvorschlag:

Herr / Frau …. wird zur Bürgervorsteherin / zum Bürgervorsteher der Stadt Barmstedt gewählt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:- entfällt -

 

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Anlage/n:

 

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