Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-195
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Sachverhalt:
Die Kommunalverfassung enthält eine Regelung zur Bildung von Fraktionen, die bereits in der ersten Sitzung der Stadtvertretung Bedeutung hat. Gemäß § 32 a Gemeindeordnung (GO) können sich Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung zu einer Fraktion zusammenschließen. Gemäß § 32 a Abs. 1 GO beträgt die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion zwei.
Fraktionen werden nicht kraft Gesetzes, sondern nur noch durch eine ausdrückliche Erklärung der einzelnen Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter gebildet. Die Erklärungen über den Zusammenschluss zu einer Fraktion müssen zu Beginn der konstituierenden Sitzung gegenüber dem ältesten Mitglied, das die Wahl der oder des Vorsitzenden leitet, schriftlich abgegeben werden. Die Erklärung muss folgende Inhalte haben:
- die Namen der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter, die die Fraktion bilden
- den Namen der Fraktion
- den Namen der bzw. des Fraktionsvorsitzenden.
Die Erklärung muss von allen Fraktionsmitgliedern handschriftlich unterzeichnet sein.
Hierbei ist es unbedeutend, welcher Partei oder Wählergruppe die Mitglieder einer Fraktion angehören. Aber es ist rechtlich unzulässig, wenn rein formale Zusammenschlüsse, die ausschließlich zur Erlangung finanzieller Vorteile (z.B. Fraktionszuschüsse) oder einer stärkeren Rechtsposition für die Verfolgung der uneinheitlichen individuellen politischen Ziele (z.B. Verlangen nach Verhältniswahl bei der Besetzung von Ausschüssen), gebildet werden.
Anlage/n:
- Vordruck „Erklärung über die Bildung von Fraktionen und Benennung der Fraktionsvorsitzenden“ sowie wichtige Informationen über die Fraktionsarbeit
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Erklärung über die Bildung von Fraktionen und Benennung der Fraktionsvorsitzenden gemäß § 32 a GO (79 KB) |
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