Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-182
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Sachverhalt:
Gemäß § 9 Amtsordnung (AO) besteht der Amtsausschuss aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden. Zu wählen sind daher nur die weiteren Amtsausschussmitglieder und ihre Stellvertreter. Die Zahl der zu Wählenden ergibt sich aus § 9 Abs. 1 AO. Aufgrund der Einwohnerzahl von Bokel wählt die Gemeinde nur eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters im Amtsausschuss.
Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 24a Amtsordnung i.V.m. § 40 Abs. 3 GO. Das En-bloc-Verfahren ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt vorherige Ansprache voraus. Eine Fraktion kann auch das gebundene Vorschlagsrecht verlangen.
Wurde das gebundene Vorschlagsrecht verlangt, dann wird auf Vorschlag der Fraktion, die die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister stellt, gewählt. Die Stellvertretung nach § 52 GO wirkt hier nicht automatisch.
Beschlussvorschlag:
Als Stellvertreterin / Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeister im Amtsausschuss wird Frau / Herr … gewählt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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