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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2018-181  

Betreff: Wahl der weiteren Mitglieder im Amtsausschuss und deren Stellvertreter
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Vähling, Stefanie
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen Entscheidung
14.06.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Sachverhalt:

Gemäß § 9 Amtsordnung (AO) besteht der Amtsausschuss aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden. Zu wählen sind daher nur die weiteren Amtsausschussmitglieder und ihre Stellvertreter. Die Zahl der zu Wählenden ergibt sich aus § 9 Abs. 1 AO.

 

In Gemeinden über 1000 bis 2000 Einwohnerinnen und Einwohner wird 1 weiteres Mitglied in den Amtsausschuss entsandt. Aufgrund der Einwohnerzahl in der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen wählt die Gemeindevertretung 1 Stellvertreter der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und 1 weiteres Mittglied sowie die Stellvertretung.

 

Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters

Der Bürgermeister wird in dieser Aufgabe nicht mehr durch seinen allgemeinen Stellvertreter nach § 52 a GO vertreten, sondern es wird für den Amtsausschuss ein besonderer Stellvertreter gewählt. Ein Vorschlagsrecht hierfür hat die Fraktion, der die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister angehört.

 

Wahl der weiteren Mitglieder

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte gewählt. Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 24 a AO i.V.m. § 40 Abs. 3 GO. Das En-bloc-Verfahren ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt vorherige Ansprache voraus. Eine Fraktion kann auch das gebundene Vorschlagsrecht verlangen. Die gewählte Bürgermeisterin bzw. der gewählte Bürgermeister wird auf das Wahlvorschlagsrecht der Fraktion angerechnet, der sie bzw. er im Zeitpunkt der Wahl angehört. Für die Wahl gilt die relative Mehrheit nach § 9 Abs. 2 AO.

 

Wahl der Stellvertreter für die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses

Die Stellvertretenden für die ehrenamtlichen Amtausschussmitglieder werden nach demselben Verfahren wie die weiteren Mitglieder gewählt.

 

 

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Beschlussvorschlag:

Als Stellvertreterin / Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeister im Amtsausschuss wird Frau / Herr … gewählt.

 

Als weiteres Mitglied im Amtsausschuss wird Frau / Herr … und als stellvertretendes Mitglied Frau / Herr … gewählt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlage/n:

 

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