Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-170
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Sachverhalt:
Die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder und die Anzahl der zu besetzenden Ausschüsse ergeben sich aus der Hauptsatzung der Gemeinde Osterhorn. Gemäß § 45 Abs. 2 GO bestimmt die Hauptsatzung die ständigen Ausschüsse, das Aufgabengebiet und die Zahl der Mitglieder. Wählbar sind alle Gemeindevertreterinnen sowie Gemeindevertreter und wenn die Hauptsatzung dies vorsieht auch bürgerliche Mitglieder.
Folgende ständige Ausschüsse wurden in der Gemeinde Osterhorn gebildet:
a) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung:
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter/innen
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung
b) Bau- und Wegeausschuss:
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter/innen
und 2 Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.
Aufgabengebiet: Regional-, Kreisentwicklungs- und Bauleitplanung, Bau-, Wege- und Verkehrsangelegenheiten, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Brandschutz.
Die Gemeindevertretung wählt für jeden Ausschuss 2 stellvertretende Ausschussmitglieder. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind (Poolstellvertretung).
Das Wahlverfahren
Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Eine En-bloc-Wahl ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt eine vorherige Absprache voraus.
Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl der Mitglieder eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse nach der Verhältniswahl gemäß § 46 Abs. 1 GO.
Die Fraktionen stellen Namenslisten zur Besetzung des Ausschusses oder der Ausschüsse auf. Die Listen enthalten sowohl Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, wie auch bürgerliche Mitglieder. Es können auch Mitglieder anderer Fraktionen in die Liste aufgenommen werden. Die Gemeindevertretung stimmt über die Liste ab. Jeder Gemeindevertreter hat 1 Stimme oder eine Fraktion stimmt gemeinsam für eine Liste (Zählergemeinschaft).
Die Stimmen für die Liste werden nach Sainte-Laguë/Schepers (Teilung 0,5-1,5-2,5 usw.) ins Verhältnis gesetzt. Anschließend erfolgt die Sitzvergabe analog der Höchstzahlen. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los.
Durch die Bildung von Zählergemeinschaften dürfen sich keine Nachteile für Fraktionen ergeben, die bei Zugrundelegung der Fraktionsstärke mehr Sitze im Ausschuss errungen hätten. Eine solche Wahl ist rechtswidrig. Deshalb ist eine Vergleichsberechnung auf Basis der Fraktionsstärken vorzunehmen.
Wenn keine Fraktion nach § 32a GO vorliegt, dann erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag:
Die Wahl der Ausschussmitglieder sowie der Stellvertreter/innen wird wie folgt
durchgeführt:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
Kontakt & Öffnungszeiten
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