Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-157
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Sachverhalt:
Die Wahl der Stellvertreter leitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gemäß § 33 Abs. 1 Gemeindeordnung.
Die Wahl der Stellvertreter der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters ist ein geschlossener Wahlgang. Eine Verlegung der Wahl ist nicht möglich.
Die Wahl erfolgt immer im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.
Der Gesetzgeber verlangt eine allgemeine Berücksichtigung der Fraktionsstärken.
Das kann nur dadurch erfolgen, dass durch das Verfahren Sainte-Laguë / Schepers (Teilung 0,5-1,5-2,5 usw.) fiktive Höchstzahlen ermittelt werden, wobei den Fraktionen, die den Vorsitz und die 1. Stellvertretung stellen, die Höchstzahlen gestrichen werden. Die 2. Stellvertreterin oder der 2. Stellvertreter muss also aus der Fraktion kommen, die nach Streichung des Vorsitzenden und des 1. Stellvertreters die erste Höchstzahl hat.
Vorschlagsberechtigt sind nicht die Fraktionen, sondern alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.
Beschlussvorschlag:
Frau / Herr … wird zur 2. stellv. Bürgermeisterin / zum 2. stellv. Bürgermeister der Gemeinde Osterhorn gewählt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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