Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-141
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Sachverhalt:
Gemäß § 53 GO wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von dem ältesten Mitglied der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung vereidigt und in ihr oder sein Amt eingeführt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für die Dauer der Wahlzeit gemäß § 50 Abs. 6 GO zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten ernannt. Die Vereidigung erfolgt nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss einen Diensteid mit folgendem Wortlaut leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflicht gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Anlage/n:
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