Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-062
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Sachverhalt:
Die Abwassersatzung der Gemeinde Bokel verweist in § 1 (6) auf die Entsorgung durch den AZV und die Behandlung des Abwassers im Zentralklärwerk Hetlingen. Der AZV hat zum 31.12.2016 den Vertrag über die Abwasserentsorgung aus Kleinkläranlagen mit der Gemein-de Bokel gekündigt. Die zur Zeit praktizierte Abwasserentsorgung über hierzu lizensierte Firmen widerspricht der Satzung. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit die Entsorgung von Abwasser aus Kleinkläranlagen neu zu regeln.
Die Verwaltung schlägt vor, das Abwasser aus Kleinkläranlagen der gemeindlichen Kläran-lage zuzuführen. Mit dem Einsammeln und Abfahren des Abwassers aus Kleinkläranlagen kann eine ortsnahe Firma beauftragt werden, die bereits in der Gemeinde Brande-Hörner-kirchen tätig ist..
Die Gebühr im Falle der Entsorgung des Abwassers aus Kleinkläranlagen in die gemeind-liche Kläranlage wird aus dem Gebührenmaßstab der Schmutzwassersatzung abgeleitet. (siehe Anlage). Sie errechnet sich auf 89,52 €/m³. Für die rechtmäßige Gebührenerhebung ist eine Satzungsneuregelung erforderlich.
Die bestehende Abwasserbeseitigungssatzung ist in § 1 unschlüssig. Zum einen ist die Nummerierung der Absätze falsch. Zum anderen ist Absatz (6) nun zu streichen. Ein Ersatz für den wegfallenden Passus in Absatz (6) ist nicht erforderlich, da die Abfuhr und Entsorgung aus Kleinkläranlagen bereits in § 1 Abs. (2) b) und § 7 Abs. (6) sowie § 17 geregelt ist.
Die Verwaltung schlägt vor, die Abwasserbeseitigungssatzung unter Berücksichtigung dieser Änderungen als Neufassung mit Rückwirkung zum 01.01.2018 zu beschließen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Bokel folgender Ausschuss: Finanzausschuss.
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.
Beschlussvorschlag:
A) Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Bokel vom rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten zu lassen.
B) Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Bokel in der Fassung vom 15.03.2018 rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten zu lassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit der neuen Regelung können Abwassergebühren für die Gemeinde rechtmäßig erhoben werden.
Anlage/n:
Satzungsentwurf Kleinkläranlagensatzung
Satzungsentwurf Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung
Gebührenkalkulation für Kleinkläranlagen
Vergleich mit Schmutzwassergebühren
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Kalkulation Kleinkläranlagen (68 KB) | |||
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2 | Kostenvergleich (118 KB) | |||
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3 | Neufassung Gebührensatzung Kleinkläranlagen Bokel (111 KB) | |||
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4 | Neufassung Abwasserbeseitigungssatzung (223 KB) |
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