Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-023
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Sachverhalt:
Die Gebührenkalkulation für die Beseitigung von Abwasser aus Kleinkläranlagen datiert vom Dezember 2014. Eine Neukalkulation der Gebühr war nach 3 Jahren vorgesehen.
Die Gebühr wurde auf Grundlage der Schmutzwassergebühr berechnet. Diese wurde 2017 neu festgesetzt und zwar bei der Grundgebühr von 5,50 €/m³ auf 7,- €/m³ und bei der Zusatzgebühr von 0,90 €/m³ auf 1,36 €/m³. Danach ist die Abgabe zur Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen nach § 5 Absatz 2 a) der Satzung von 42,30 € auf 54,48 € festzusetzen.
Von der Entsorgungsfirma liegt mit Wirkung zum 01.01.2018 ein neues Angebot vor. Danach werden das Absaugen des Klärschlamms aus den Anlagen, sowie der Transport zur und die Einleitung in die Klärteichanlage nicht mehr pauschal, sondern nach Mengen abgerechnet. Preis: 16,- €/m³, Netto = 19,04 €/m³ Brutto.
Die Verwaltung empfiehlt daher den § 5 der Satzung wie folgt zu ändern (Die Änderungen sind an den entsprechenden Stellen unterstrichen):
§ 5
Gebühren- bzw. Abgabenhöhe und Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebühr wird nach den Kosten für den Aufwand des Entsorgungsunternehmens und der Menge des aus der Grundstückskläranlage abgefahrenen Abwassers berechnet, die jeweils auf volle und halbe m³ auf- bzw. abgerundet wird. Die Gebühr beträgt pro Entleerung der Grundstückskläranlage im Abfuhrjahr
a)für die Entleerung der Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben durch das Entsorgungsfahrzeug und den Transport zur Behandlungsanlage bei der Bedarfsentleerung 60,00 € pro Abfuhr
b)für die Anfahrt des Grundstücks durch das Entsorgungsfahrzeug bei erfolgloser Abfuhr, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, 36,00 €.
c)für das Absaugen des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage und für den Transport des Klärschlamms zur und die Einleitung in die Klärteichanlage 20,00 €/m³.
(2) Die Abgabe zur Deckung der Abwasserabgabe für die Einleitung in die gemeindliche Einrichtung wird nach der Menge des eingeleiteten Abwassers ermittelt. Grundlage ist die Höhe der allgemeinen Abwassergebühr, multipliziert mit dem ortstypischen Faktor für die Konsistenz des Abwassers aus Kleinkläranlagen im Verhältnis zu normalem Abwasser. Ab 01.01.2018 beträgt der Faktor für die ortstypische Konsistenz „3“.
a)Die Abgabe beträgt je m³ eingeleitetem 54,48 € im Jahr
b)Stichtag für die Berechnung der Abgabe zur Deckung der Abwasserabgabe ist der 01.01. des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen der Finanzausschuss.
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.
Beschlussvorschlag:
Die 1.Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kostenerhöhung wird durch die Gebührenerhöhung ausgeglichen.
Anlage/n:
1.Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen
Neukalkulation der Gebührensätze
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | 1. Änderungssatzung zum 1.1.2018 (92 KB) | |||
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2 | Neu-Kalkulation Kleinkläranlagen (67 KB) |
Kontakt & Öffnungszeiten
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Fax: 04123 681-260
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Leitweg-ID: 010565636-0000-76